Zu den sogenannten Freien Berufen zählen bestimmte Gruppen,
die sich durch eine besondere Qualifikation und Unabhängigkeit
auszeichnen. Dazu zählen beispielsweise Anwälte,
Steuerberater und Architekten aber auch Journalisten und
Heilpraktiker. Sie unterliegen meist bestimmten berufsrechtlichen
Spezialnormen.
Bezüglich der Frage der
Scheinselbstständigkeit gilt hier indes nichts anderes als
für andere Berufe: Auch ein Steuerberater kann selbstständig
oder eben scheinselbstständig sein: Er kann in einem
Arbeitsverhältnis stehen oder Nichtarbeitnehmer sein. Ob
Selbstständigkeit vorliegt oder nicht, wird hier nach der
gleichen Methode der Gesamtbetrachtung beurteilt, wie sonst auch -
nach Maßgabe der genannten Kriterien.
Zuletzt geändert am 10.01.2005
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