Freizeitveranstaltungen

Haustürgeschäfte sind auch Verträge, die anlässlich einer Freizeitveranstaltung abgeschlossen werden, die der Unternehmer oder ein Dritter - zumindest auch im Interesse des Unternehmers - durchführt. Darunter werden solche Freizeitveranstaltungen verstanden, die Freizeitangebote und Verkaufsangebote organisatorisch derart miteinander verknüpfen, dass der Kunde im Hinblick auf die Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2003, Aktenzeichen: X ZR 178/02).

Typische Fälle solcher Freizeitveranstaltungen sind Butter- oder Kaffeefahrten. Es kann sich aber auch um richtige, mehrtägige Reisen, Tanzveranstaltungen oder Gewinn- beziehungsweise Gewinnabholungsveranstaltungen handeln. Auch auf solchen Reisen schützt § 312 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Verbraucher vor übereilten Vertragsabschlüssen.

Nicht hierunter fallen markt- und messeähnliche Leistungsschauen wie beispielsweise die "Grüne Woche" oder der "Hessentag" (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2002 und 27.04.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 199/01 und VIII ZR 125/04).

Zuletzt geändert am 06.02.2006

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