Haustürgeschäfte sind auch Verträge, die anlässlich einer
Freizeitveranstaltung abgeschlossen werden, die der Unternehmer oder
ein Dritter - zumindest auch im Interesse des Unternehmers -
durchführt. Darunter werden solche Freizeitveranstaltungen
verstanden, die Freizeitangebote und Verkaufsangebote organisatorisch
derart miteinander verknüpfen, dass der Kunde im Hinblick auf die
Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte
Stimmung versetzt wird und sich dem auf Geschäftsabschluss
gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann (Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 28.10.2003, Aktenzeichen:
X ZR 178/02).
Typische Fälle solcher
Freizeitveranstaltungen sind Butter- oder Kaffeefahrten. Es kann sich
aber auch um richtige, mehrtägige Reisen, Tanzveranstaltungen oder
Gewinn- beziehungsweise Gewinnabholungsveranstaltungen handeln. Auch
auf solchen Reisen schützt § 312 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) den Verbraucher vor übereilten Vertragsabschlüssen.
Nicht hierunter fallen markt- und messeähnliche Leistungsschauen
wie beispielsweise die "Grüne Woche" oder der "Hessentag" (Urteile
des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2002 und 27.04.2005, Aktenzeichen:
VIII ZR 199/01 und VIII ZR 125/04).
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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