Eine bestimmte Frist für die Abmahnung gibt es nicht. Aber in der
Regel wird der Abmahnende seinen Anspruch auf Unterlassung im
einstweiligen Verfügungsverfahren geltend machen, wenn die
strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird. Wenn er
mit der Abmahnung allzu lange abwartet, kann er die Möglichkeit
hierzu aber verlieren. Denn das einstweilige Verfügungsverfahren kann
nur betrieben werden, wenn eine besondere Dringlichkeit gegeben ist.
In der Regel beträgt die Frist, die der Abmahnende seinem
Mitbewerber setzt - je nach zugrundeliegendem Sachverhalt - von
wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen. Die Frist muss mindestens so
lang sein, dass der Abgemahnte Gelegenheit hat, den in der Abmahnung
geschilderten Sachverhalt zu überprüfen und gegebenenfalls
abzustellen. In besonders eiligen Fällen kann aber sogar eine Frist
von wenigen Stunden angemessen sein.
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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