Fristen

Eine bestimmte Frist für die Abmahnung gibt es nicht. Aber in der Regel wird der Abmahnende seinen Anspruch auf Unterlassung im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend machen, wenn die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird. Wenn er mit der Abmahnung allzu lange abwartet, kann er die Möglichkeit hierzu aber verlieren. Denn das einstweilige Verfügungsverfahren kann nur betrieben werden, wenn eine besondere Dringlichkeit gegeben ist.

In der Regel beträgt die Frist, die der Abmahnende seinem Mitbewerber setzt - je nach zugrundeliegendem Sachverhalt - von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen. Die Frist muss mindestens so lang sein, dass der Abgemahnte Gelegenheit hat, den in der Abmahnung geschilderten Sachverhalt zu überprüfen und gegebenenfalls abzustellen. In besonders eiligen Fällen kann aber sogar eine Frist von wenigen Stunden angemessen sein.

Zuletzt geändert am 25.03.2006

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