Kommt es zu schwerwiegenden, unzumutbaren Beeinträchtigungen des
Mietverhältnisses, steht dem Mieter ein fristloses Kündigungsrecht
zu. Die Beeinträchtigung muss so schwerwiegend sein, dass eine
fristgemäße ordentliche Beendigung des Mietverhältnisses nicht
zumutbar erscheint.
Als Gründe kommen insbesondere in
Betracht:
- Zugangsverweigerung des Vermieters zur
Mietsache
- unerträgliche Störung des Hausfriedens durch den
Vermieter
- " erhebliche Gesundheitsgefährdung durch die
Wohnungsbenutzung (§ 569 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch,
BGB)
Die außerordentliche Kündigung muss ganz
eindeutig erklärt werden, also auch als fristlos bezeichnet werden.
Sie wird wirksam mit Zugang beim Vermieter. Ab diesem Zeitpunkt ist
die Wohnung dann auch zurückzugeben. Die Kündigung kann aber auch
für einen späteren Zeitpunkt erklärt werden, muss aber als
außerordentlich bezeichnet werden.
Voraussetzung ist, dass
der Vermieter abgemahnt wurde, also aufgefordert wurde, das
vertragswidrige Verhalten zu unterlassen.
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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