In Ausnahmefällen kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (außerordentliche
fristlose Kündigung aus wichtigem Grund). Voraussetzung ist eine so
schwerwiegende Pflichtverletzung des Mieters, dass die Fortsetzung des
Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar wird.
Denkbare Gründe sind:
- unerlaubte Untervermietung
- ständige unpünktliche Mietzahlung
- andauernde
Lärmbelästigung
- ständige Belästigung der anderen
Hausbewohner
- grobe Beleidigung des Vermieters
Gemäß § 543 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) ist in den Fällen, in denen der wichtige Grund in der
Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag liegt, die Kündigung
erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen
Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Ausnahmsweise
kann in folgenden Fällen ohne Abmahnung gekündigt werden:
- wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg
verspricht
- wenn die sofortige Kündigung aus besonderen
Gründen oder Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt
ist
- wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete für zwei
aufeinander folgende Termine oder mit einem Betrag, der zwei
Monatsmieten erreicht, in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei
Termine erstreckt, in Verzug ist (siehe nachfolgender Abschnitt)
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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