Eine fristlose Kündigung kommt nach § 626 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) in Frage, wenn eine Weiterbeschäftigung bis zum
Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist für den
Kündigenden nicht mehr zumutbar ist. Es kommt also nicht darauf an,
ob die Weiterbeschäftigung überhaupt nicht möglich ist, sondern
darauf, ob das Abwarten der normalen Frist nicht mehr zumutbar ist.
Gerechtfertigt ist eine fristlose Kündigung dann, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Dies ist jeder Grund, der dem Kündigenden
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum ordentlichen
Kündigungstermin nach objektiver Betrachtung als unzumutbar
erscheinen lässt. Gründe, die grundsätzlich geeignet sind, einen
wichtigen Grund für eine Kündigung durch den Arbeitgeber
darzustellen, sind beispielsweise:
- beharrliche
Arbeitsverweigerung
- Alkoholkonsum
- eigenmächtiger
Gang in den Urlaub
- ständige private Telefongespräche
- Verstöße gegen ein Wettbewerbsverbot
- permanente
Unpünktlichkeit
- Tätlichkeiten und Beleidigungen
Seitens des Arbeitnehmers kommt eine fristlose Kündigung in
Betracht bei:
- Verweigerung des Lohns oder Gehalts
- Tätlichkeiten
- erheblichen Ehrverletzungen
- sexueller Belästigung
Dass unerlaubtes und
heimliches Telefonieren auf Kosten des Arbeitgebers eine fristlose
Kündigung rechtfertigt, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt
(Urteil des BAG vom 04.03.2004, Aktenzeichen: 2 AZR 147/03).
Werden pornografische Internetseiten während der Arbeitszeit
angesehen, kann das ebenfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Hier kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an - auch eine
Abmahnung wird meist nötig sein (Urteil des BAG vom 07.07.2005,
Aktenzeichen: 2 AZR 581/04).
Diebstahl ist ebenfalls
meist ein Grund für eine fristlose Kündigung. Das gilt
grundsätzlich selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nur versucht hat
zu stehlen und wenn es sich nur um geringwertige oder unverkäufliche
Sachen handelt (Urteil des BAG vom 11.12.2003, Aktenzeichen:
2 AZR 36/02).
Auch eine nicht genehmigte Nebentätigkeit
während der Arbeitsunfähigkeit kann - nach Abmahnung - eine
fristlose Kündigung rechtfertigen. So hat das Landesarbeitsgericht
(LAG) Nürnberg im Fall eines krankgeschriebenen Straßenbauarbeiter
entschieden, der private Haus- und Gartendienste (Bäumefällen!)
anbot (Urteil des LAG Nürnberg vom 07.09.2004, Aktenzeichen:
6 Sa 116/04).
Der Missbrauch einer Stempeluhr und die
Veranlassung eines Kollegen, an ihrer Stelle die Stempeluhr zu
betätigen, kann dagegen sogar ohne Abmahnung die fristlose Kündigung
rechtfertigen, da es sich um einen schweren Vertrauensbruch handelt
(Urteil des BAG vom 24.11.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 39/05).
Dass ein wichtiger Grund vorliegt, reicht allein nicht zur
Wirksamkeit der Kündigung aus, denn die fristlose Kündigung ist ein
besonders scharfes Schwert. Zusätzlich muss in einer
Interessenabwägung geprüft werden, ob nach den konkreten Umständen
nicht ein milderes Mittel ausreichen würde. Als milderes Mittel
kommen beispielsweise eine Versetzung, eine Abmahnung oder eine
ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder eine
Änderungskündigung (siehe dazu Teil 2 dieses Ratgebers) in Betracht.
Die fristlose Kündigung ist immer das letzte Mittel. Bei der
Abwägung muss auch berücksichtigt werden, wie lange das
Arbeitsverhältnis bereits besteht, wie schwer der Grund wiegt um den
es geht, inwieweit ein Verschulden vorliegt und welche Folgen das
Verhalten (meist geht es um dieses) des Gekündigten hatte. So
rechtfertigt es etwa keine fristlose Kündigung, dass ein Mitarbeiter,
der seit 18 Jahren beanstandungsfrei gearbeitet hat, einmal auf
der Toilette beim Schlafen ertappt wird (Urteil des LAG Hamm vom
26.11.2004, Aktenzeichen: 15 Sa 463/04). Auch ein
Brötchendiebstahl reicht in aller Regel nicht (Urteil des LAG
Düsseldorf vom 11.05.2005, Aktenzeichen: 12 Sa 115/05).
Auch die Meinungsfreiheit kann einer Kündigung im Einzelfall
entgegenstehen. Freilich gilt das nicht bei Fällen wie diesem: Ein
Arbeitnehmer hat die Verhältnisse in seinem Betrieb mit dem
nationalsozialistischen Terrorsystem und den KZ-Verbrechen verglichen
(Urteil des AG vom 24.11.05, Aktenzeichen: 2 AZR 584/05).
Entscheidend ist die Prognose: Es geht nicht nur darum, was bereits
geschehen ist, sondern darum, ob die Zusammenarbeit in der Zukunft
unzumutbar ist.
Fristlos kündigen können Arbeitgeber und
Arbeitnehmer nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem
der Kündigungsberechtigte von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die
eine solche fristlose Kündigung rechtfertigen. Es reicht allerdings
nicht, dass die Kündigung am letzten Tag der Frist abgeschickt wird -
sie muss dem Gekündigten dann zugegangen sein.
Unabhängig
davon kann die fristlose Kündigung aber mit einer Auslauffrist
verknüpft werden, die der andere aber grundsätzlich auch ablehnen
kann. Im Übrigen kann eine fristlose Kündigung auch dann erfolgen,
wenn bereits ordentlich gekündigt wurde und der Arbeitnehmer einen
entsprechenden Grund liefert. So entschied beispielsweise das
Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG): Überspielt eine
Arbeitnehmerin, der gekündigt worden ist, Firmendaten auf private
Disketten, so kann der Arbeitgeber sie fristlos entlassen (Urteil des
Sächsischen LAG vom 14.07.1999, Aktenzeichen: 2 Sa 34/99).
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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