Nach der bereits Anfang Juli 2003 in Kraft getretenen Regelung in
§ 37b des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) müssen sich
Arbeitnehmer unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit
arbeitssuchend melden, auch wenn sie noch beschäftigt sind. Diese
Meldepflicht ist nicht identisch mit der Arbeitslosmeldung nach
§ 122 SGB III (Näheres im Abschnitt "Meldung als
Arbeitsloser").
Im einzelnen gilt:
- Meldung
spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses (gilt auch
bei Befristung)
- bei weniger als drei Monaten zwischen
Kenntnis von der Beendigung (z. B. Kündigung) und
Beendigungszeitpunkt innerhalb von drei Tagen
Wer sich
zu spät meldet, muss mit einer einwöchigen Sperrfrist rechnen (siehe
Abschnitt "Sperrfrist"). Den daraus entstehenden Schaden kann der
Arbeitnehmer nicht etwa von seinem früheren Arbeitgeber ersetzt
verlangen, weil der ihn nicht über die Meldepflicht belehrt hat
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2005, Aktenzeichen:
8 AZR 571/04).
Wie die Verspätung zu berechnen ist, gibt
das Gesetz nicht vor. In Anlehnung an die Vorschriften zur
Arbeitslosenmeldung (§ 122 Absatz 3 SGB III) ist
jedoch davon auszugehen, dass nur Tage, an denen der Arbeitssuchende
die Behörde erreichen konnte, zu zählen sind (ähnlich: Urteil des
Sozialgerichts Dortmund vom 14.06.2004, Aktenzeichen:
S 33 AL 85/04).
Rechtstipp: Kann der Arbeitssuchende
aufgrund der Sperrfrist seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus
Einkommen und Rücklagen decken, hat er Anspruch auf ergänzende
Sozialhilfe.
Zuletzt geändert am 11.02.2006
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