Frustrierte Aufwendungen sind Aufwendungen, die im Hinblick auf die
korrekte Durchführung eines Vertrages getätigt, aber bei dessen
Scheitern sinnlos werden. Wurde beispielsweise bei einem Partyservice
Essen bestellt, der aber nicht liefert, sind die trotzdem angefallenen
Kosten für Raummiete und Blumendekor frustrierte Aufwendungen.
In § 284 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist geregelt:
"Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger
Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt
der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn
deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht
erreicht worden".
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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