Das Insolvenzgericht ernennt im Eröffnungsbeschluss einen
Insolvenzverwalter (s.o.).
Diese Position ist mit einer im
Einzelfall geeigneten, geschäftskundigen und von den
Gläubigern und dem Schuldner unabhängigen Person zu
besetzen. Dies wird i.d.R. ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer sein.
Durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
über das Schuldnervermögen auf den Insolvenzverwalter
über (s.o.).
Nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nimmt der Insolvenzverwalter das gesamte zur
Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung.
Der Insolvenzverwalter hat sodann ein Verzeichnis der
einzelnen zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände
anzufertigen. Zudem hat er ein Gläubigerverzeichnis aufzustellen,
in das alle ihm bekannten Gläubiger des Schuldners aufgenommen
werden. Hierin enthalten sein müssen ebenfalls die Forderungen
mit ihrem Betrag und Rechtsgrund.
Schließlich hat der
Insolvenzverwalter eine auf den Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bezogene Vermögensübersicht
aufzustellen, die die zur Insolvenzmasse gehörigen
Gegenstände (Aktivseite) den Verbindlichkeiten des Schuldners
(Passivseite) gegenüberstellt.
Auf Grundlage dieser
Übersicht informiert der Insolvenzverwalter im Berichtstermin
über den Verfahrensstand, die wirtschaftliche Lage des
Unternehmens sowie deren Ursachen.
Weiter hat er darzulegen, ob
eine, wenn auch nur teilweise Fortführung des Unternehmens in
Betracht kommt, ob ein Insolvenzplan zweckmäßig erscheint
und welche Auswirkungen sich bei den verschiedenen
Handlungsalternativen für die Gläubiger ergäben.
Die Gläubigerversammlung entscheidet sich im Berichtstermin
für eine der aufgezeigten Möglichkeiten.
Nach dem
Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter das Schuldnervermögen
zu verwerten, wenn sich die Gläubigerversammlung im
Berichtstermin nicht für eine andere Vorgehensweise entschieden
hat. Parallel hierzu findet das sogenannte
Forderungsfeststellungsverfahren statt. Die Gläubiger haben ihre
Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden, wozu sie
ja im Eröffnungsbeschluss aufgefordert worden sind (s.o.). Der
Insolvenzverwalter muss jede angemeldete Forderung in einer Tabelle
eintragen, die dann in der Geschäftstelle des Insolvenzgerichts
zur Einsichtnahme durch die Beteiligten ausliegt.
Anschließend werden die angemeldeten Forderungen im
sogenannten Prüfungstermin, einer besonderen
Gläubigerversammlung, erörtert. Widerspricht niemand der
Anmeldung der jeweiligen Forderung, gilt die Forderung wie ein
rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und
allen Insolvenzgläubigern. Andernfalls wird sie näher
erörtert. Die Gläubiger nehmen mit den festgestellten
Forderungen an der Verteilung des Erlöses für das verwertete
Schuldnervermögen teil.
Nach Aufhebung des Verfahrens
können sie, soweit keine (vollständige) Befriedigung der
Forderung erfolgt ist, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner
betreiben. Natürliche Personen haben die Möglichkeit einer
sog. Restschuldbefreiung. Hierzu wird auf den Ratgeber
"Verbraucherinsolvenzverfahren" verwiesen. Die dortigen
Ausführungen gelten entsprechend.
Wird der angemeldeten
Forderung, sei es vom Insolvenzverwalter, sei es von einem der
Gläubiger widersprochen, muss die Berechtigung der Forderung
prozessual im Wege der Feststellungsklage geklärt werden (
§§ 179 ff InsO). Nach Abschluss der Forderungsfeststellung
erfolgt die Verteilung des Verwertungserlöses. Hierbei ist zu
beachten, dass zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens und
die sonstigen sog. "Masseverbindlichkeiten" erfüllt
werden müssen. Reicht die Insolvenzmasse aus, werden diese
Ansprüche in voller Höhe befriedigt.
Ist dies nicht
der Fall, sind jedoch wenigstens die Kosten des Insolvenzverfahrens
gedeckt (Masseunzulänglichkeit), erfolgt ihre Befriedigung nach
der in § 209 Abs. 1 InsO aufgestellten Rangordnung. Bei gleichem
Rang wird nach einer Quote verteilt.
Sind alle
Masseverbindlichkeiten befriedigt, dient der (restliche)
Verwertungserlös der Befriedigung derjenigen Gläubiger,
deren Forderungen bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bestanden haben (Insolvenzgläubiger), wobei
§ 39 InsO bezüglich der Rangfolge nachrangiger
Insolvenzforderungen zu beachten ist.
Auf Besonderheiten, die
sich daraus ergeben, dass das Insolvenzgericht statt der Bestellung
eines Insolvenzverwalters die Eigenverwaltung durch den Schuldner
selbst anordnet oder ein Insolvenzplanverfahren eingeleitet wird, kann
aus Gründen des Umfangs dieses Ratgebers leider nicht eingegangen
werden.
Zuletzt geändert am 01.03.2005
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