Zusätzlich zur gesetzlich verankerten Sachmängelhaftung des
Verkäufers bieten die Hersteller der verkauften Produkte dem Kunden
oftmals eine Garantie an.
Die Begriffe Garantie und
Sachmängelhaftung werden häufig vermischt, was schwere Konsequenzen
haben kann:
- Bei der Sachmängelhaftung muss der
Verkäufer nur dafür einstehen, dass die Sache bei Gefahrübergang,
also bei Übergabe fehlerfrei war.
- Gibt der Verkäufer eine
Garantie, muss er auch dafür einstehen, dass an der Sache während
der Garantiezeit auch kein neuer Mangel eintritt.
Das
Gesetz trennt zwischen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien:
- Bei der Beschaffenheitsgarantie übernimmt der
Verkäufer die Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit während
der Garantiezeit (z. B. Durchrostungsgarantie bei Neuwagen).
- Bei der Haltbarkeitsgarantie garantiert der Verkäufer, dass
die Sache während der Garantiezeit eine bestimmte Beschaffenheit
behält (z. B. Mobilitätsgarantie bei Neuwagen)
Gesetzlich geschuldet ist nur die Sachmängelhaftung, eine Garantie
muss der Verkäufer nicht geben. Wird eine Garantie eingeräumt,
besteht diese in jedem Fall unabhängig von der gesetzlichen
Sachmängelhaftung des Verkäufers und beruht nicht auf Gesetz,
sondern auf einem zwischen Hersteller und Kunden geschlossenen
"Garantievertrag".
Zu den Einzelheiten des Garantievertrages
informiert der nachfolgende Abschnitt.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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