Nicht jeder reagiert begeistert, wenn der Nachbar ihm am
Samstagnachmittag eine kleine Holzhütte aus dem Baumarkt direkt an
die Grundstücksgrenze zimmert. Aber - der Nachbar darf das in der
Regel. Es gibt kein Gesetz, das diese Häuschen verbietet, solange sie
eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Denn eine Baugenehmigung
braucht man in diesem Fall nicht und gegen rein ästhetische
Beeinträchtigungen bietet das Nachbarrecht in der Regel keinen
Schutz.
An einige Regeln muss sich der Nachbar aber dennoch
halten. Denn auch wenn er keine Baugenehmigung für sein Häuschen
einholen muss, so hat er doch die Abstandsvorschriften der jeweiligen
Landesbauordnung zu beachten. Darin ist geregelt, wieviel "H" vom
Nachbargrundstück einzuhalten ist. Mit "H" bezeichnet man die Höhe
des jeweiligen Bauwerks. Errichtet der Nachbar also zum Beispiel ein
drei Meter hohes Häuschen und schreibt die Landesbauordnung vor, dass
0,6 H Abstand einzuhalten sind, muss der Nachbar 1,8 Meter
(= 3 m x 0,6 H) von der Grundstücksgrenze
"wegrücken".
Rechtstipp: Bevor Sie munter "drauflos" bauen,
erkundigen Sie sich bitte noch einmal bei Ihrer Gemeinde oder bei
Ihrem Rechtsanwalt, welche Regelungen es zum Gebäudeabstand gibt.
Denn im Abstandsrecht herrscht ein Gesetzesdurcheinander, bei dem
selbst Gesetzeskundige schnell den Überblick verlieren. Es gibt
unzählige Sonderregelungen, Ergänzungen und Ausnahmen von den
Ausnahmen.
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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