Aus dem Wohneigentumsrecht ergeben sich so genannte
Gebrauchsbeschränkungen für den jeweiligen Eigentümer, die ihm die
Freiheit, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren, nehmen
können. Denn nach § 14 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) darf
keinem der anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem
geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil
erwachsen. Was unter dem Begriff "Nachteil" zu verstehen ist, lässt
das Gesetz offen. Die Gerichte definieren "Nachteil" jedoch als jede
nach dem Empfinden eines verständigen Wohnungseigentümers nicht ganz
unerhebliche Beeinträchtigung.
Das Oberlandesgericht (OLG)
Köln hat vor diesem Hintergrund entscheiden, dass auch ohne
Zustimmung der übrigen Eigentümer eine von der Teilungserklärung
abweichende Nutzung des Sondereigentums ausnahmsweise zulässig ist,
wenn diese die übrigen Miteigentümer nicht stärker beeinträchtigt
als die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung. Dabei sind
etwaige Störungen der übrigen Bewohner durch diese Nutzung
denjenigen Beeinträchtigungen gegenüber zu stellen, die bei der
bestimmungsgemäßen Nutzung entsprechend der Teilungserklärung
üblicherweise aufgetreten wären. Hierbei ist eine typisierende
verallgemeinernde Betrachtung zugrunde zu legen (Urteil des OLG Köln
vom 27.12.2002, Aktenzeichen: 16 Wx 233/02).
In den
nachfolgenden vier Abschnitten wird - thematisch gegliedert - auf
häufig auftretende Beeinträchtigungen und deren Erheblichkeit
eingegangen.
Zuletzt geändert am 01.07.2007
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