Die Höhe der einzelnen Gebühr ergibt sich in den meisten Fällen
aus der Kombination von Gegenstandswert (Streitwert) und
Gebührensatz.
Bestimmt sich die Vergütung nach einer
Rahmengebühr (siehe vorheriger Abschnitt), muss der Anwalt zunächst
den konkreten Satz beziehungsweise der konkreten Betrag innerhalb des
Rahmens im eigenen Ermessen festlegen.
Für die Höhe der
konkreten Vergütung sind vor allem entscheidend:
- Umfang
und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
- die Bedeutung
der Angelegenheit
- die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Mandanten
- besondere
Haftungsrisiken des Anwalts
Sind bei Rahmengebühren
alle Umstände durchschnittlich, stellt der Rechtsanwalt in der Regel
die so genannte Mittelgebühr in Rechnung.
Diese berechnet sich
wie folgt:
(Mindestbetrag bzw. Mindestsatz + Höchstbetrag bzw.
Höchstsatz) : 2 = Mittelgebühr.
Beispiele:
Liegt der
Beitragsrahmen von 30 bis 300 Euro, so ist die Mittelgebühr:
30 + 300 : 2 = 165 Euro.
Ist
ein Satzrahmen von 0,5 bis 2,5 festgesetzt, so ergibt sich eine
Mittelgebühr von (0,5 + 2,5) : 2 = 1,5.
Rechtstipp: Bei der
Bestimmung der Gebühr wird den Rechtsanwälten von den Gerichten
meist ein Ermessensspielraum von 20 Prozent zugebilligt. Das
bedeutet aber nicht, dass der Anwalt 20 Prozent mehr als angemessen
verlangen darf. Bei der Gebührenbestimmung ist grundsätzlich von
einer Mittelgebühr auszugehen. Aus dem in § 14 Absatz 1
RVG folgenden Ermessensspielraum des Rechtsanwalts folgt nicht, dass
der Rechtsanwalt berechtigt ist, diesen Wert ohne weitere Begründung
um 20 Prozent zu erhöhen. Durch die Maßgeblichkeit des
Mittelwerts im Normalfall ist der Ermessensspielraum im Interesse
einer sachgerechten und gleichmäßigen Ermessensausübung begrenzt.
Andernfalls würde der Gebührenrahmen nach oben verzerrt und
der Zweck der Mittelgebühr vereitelt. Der mittlere Gebührensatz
in für die ihm zugeordneten durchschnittlichen Fälle ein fester,
vom Rechtsanwalt nicht zu überschreitender Wert. Zur Bestimmung einer
höheren Gebühr müssen besondere Umstände vorliegen, die geeignet
sind, eine solche Gebührenbestimmung zu rechtfertigen (Beschlüsse
des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2001 und 17.08.2005,
Aktenzeichen: 1 WB 28.01 und BVerwG 6 C 7.04).
Hat der
Rechtsanwalt den Gebührensatz bestimmt (Satzrahmengebühren) oder
steht der Satz fest (Wertgebühren), kann der konkrete Betrag der
Gebühr einfach aus der in § 13 Absatz 1 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) enthaltenen Tabelle
(Anlage 2 zu § 13 Absatz 1 RVG) abgelesen werden. Die
in der Tabelle je nach Gegenstandswert genannte Gebühr wird dabei mit
dem Gebührensatz multipliziert.
Beispiel:
Steht dem
Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr zu, liegt diese gemäß
Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) bei einem
Gebührensatz von 1,3. Bei einem Gegenstandswert von 2.000 Euro
ergibt sich folgende Berechnung:
- Gebühr
gemäß Tabelle: 133 Euro
- Gebührensatz
Nr. 3100 VV RVG: 1,3
- Gebührenbetrag:
133 Euro x 1,3 = 172,90 Euro
Der
Mindestbetrag einer Gebühr beträgt in jedem Fall 10 Euro
(§ 13 Absatz 2 RVG).
Rechtstipp: Wird um die
Vergütung vor Gericht gestritten, muss der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer ein kostenloses Gutachten erstellen (§ 14
Absatz 2 RVG).
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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