Gebührenhöhe

Die Höhe der einzelnen Gebühr ergibt sich in den meisten Fällen aus der Kombination von Gegenstandswert (Streitwert) und Gebührensatz.

Bestimmt sich die Vergütung nach einer Rahmengebühr (siehe vorheriger Abschnitt), muss der Anwalt zunächst den konkreten Satz beziehungsweise der konkreten Betrag innerhalb des Rahmens im eigenen Ermessen festlegen.
Für die Höhe der konkreten Vergütung sind vor allem entscheidend:

  • Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
  • die Bedeutung der Angelegenheit
  • die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten
  • besondere Haftungsrisiken des Anwalts

Sind bei Rahmengebühren alle Umstände durchschnittlich, stellt der Rechtsanwalt in der Regel die so genannte Mittelgebühr in Rechnung.
Diese berechnet sich wie folgt:
(Mindestbetrag bzw. Mindestsatz + Höchstbetrag bzw. Höchstsatz) : 2 = Mittelgebühr.

Beispiele:
Liegt der Beitragsrahmen von 30 bis 300 Euro, so ist die Mittelgebühr: 30 + 300 : 2 = 165 Euro.
Ist ein Satzrahmen von 0,5 bis 2,5 festgesetzt, so ergibt sich eine Mittelgebühr von (0,5 + 2,5) : 2 = 1,5.

Rechtstipp: Bei der Bestimmung der Gebühr wird den Rechtsanwälten von den Gerichten meist ein Ermessensspielraum von 20 Prozent zugebilligt. Das bedeutet aber nicht, dass der Anwalt 20 Prozent mehr als angemessen verlangen darf. Bei der Gebührenbestimmung ist grundsätzlich von einer Mittelgebühr auszugehen. Aus dem in § 14 Absatz 1 RVG folgenden Ermessensspielraum des Rechtsanwalts folgt nicht, dass der Rechtsanwalt berechtigt ist, diesen Wert ohne weitere Begründung um 20 Prozent zu erhöhen. Durch die Maßgeblichkeit des Mittelwerts im Normalfall ist der Ermessensspielraum im Interesse einer sachgerechten und gleichmäßigen Ermessensausübung begrenzt. Andernfalls würde der Gebührenrahmen nach oben verzerrt und der Zweck der Mittelgebühr vereitelt. Der mittlere Gebührensatz in für die ihm zugeordneten durchschnittlichen Fälle ein fester, vom Rechtsanwalt nicht zu überschreitender Wert. Zur Bestimmung einer höheren Gebühr müssen besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine solche Gebührenbestimmung zu rechtfertigen (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2001 und 17.08.2005, Aktenzeichen: 1 WB 28.01 und BVerwG 6 C 7.04).

Hat der Rechtsanwalt den Gebührensatz bestimmt (Satzrahmengebühren) oder steht der Satz fest (Wertgebühren), kann der konkrete Betrag der Gebühr einfach aus der in § 13 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) enthaltenen Tabelle (Anlage 2 zu § 13 Absatz 1 RVG) abgelesen werden. Die in der Tabelle je nach Gegenstandswert genannte Gebühr wird dabei mit dem Gebührensatz multipliziert.

Beispiel:
Steht dem Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr zu, liegt diese gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) bei einem Gebührensatz von 1,3. Bei einem Gegenstandswert von 2.000 Euro ergibt sich folgende Berechnung:

  • Gebühr gemäß Tabelle: 133 Euro
  • Gebührensatz Nr. 3100 VV RVG: 1,3
  • Gebührenbetrag: 133 Euro x 1,3 = 172,90 Euro

Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt in jedem Fall 10 Euro (§ 13 Absatz 2 RVG).

Rechtstipp: Wird um die Vergütung vor Gericht gestritten, muss der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ein kostenloses Gutachten erstellen (§ 14 Absatz 2 RVG).

Zuletzt geändert am 16.04.2007

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