Geeignetheit

Der Schlichter prüft vorab, ob überhaupt ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden kann. Er wird dann von einem Schlichtungsverfahren absehen, wenn eine Vielzahl von Zeugen zu vernehmen wäre oder eine komplizierte Rechtsfrage zu entscheiden wäre. Weiterhin kann eine Rolle spielen, wenn zwischen den Parteien die Machtverhältnisse erheblich ungleich verteilt sind. Er wird ein Schlichtungsverfahren auch als ungeeignet ansehen, wenn die Parteien oder eine Partei ein Grundsatzurteil anstrebt. Ein Grundsatzurteil bezeichnet ein Urteil über einen Sachverhalt, der bisher in der Rechtsprechung noch nicht zur Entscheidung stand, oder unterschiedlich entschieden wurde. In diesen Fällen kann der Schlichter die für den Klageweg erforderliche Bescheinigung sofort ausstellen.

Zuletzt geändert am 10.02.2006

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