Der Schlichter prüft vorab, ob überhaupt ein
Schlichtungsverfahren durchgeführt werden kann. Er wird dann von
einem Schlichtungsverfahren absehen, wenn eine Vielzahl von Zeugen zu
vernehmen wäre oder eine komplizierte Rechtsfrage zu entscheiden
wäre. Weiterhin kann eine Rolle spielen, wenn zwischen den Parteien
die Machtverhältnisse erheblich ungleich verteilt sind. Er wird ein
Schlichtungsverfahren auch als ungeeignet ansehen, wenn die Parteien
oder eine Partei ein Grundsatzurteil anstrebt. Ein Grundsatzurteil
bezeichnet ein Urteil über einen Sachverhalt, der bisher in der
Rechtsprechung noch nicht zur Entscheidung stand, oder unterschiedlich
entschieden wurde. In diesen Fällen kann der Schlichter die für den
Klageweg erforderliche Bescheinigung sofort ausstellen.
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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