Gefährdungstatbestände

Als strafwürdig wird auch angesehen, wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos einen von sieben im Gesetz genannten schweren Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung begeht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für Sachen von bedeutendem Wert (ab circa 600 Euro) herbeiführt (§ 315c Absatz 1 Nr. 2 StGB). Von grober Verkehrswidrigkeit spricht man bei einem besonders schweren Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift, während der Begriff der Rücksichtslosigkeit die innere Einstellung des Täters und die gesteigerte Vorwerfbarkeit seines Verhaltens betrifft.

Im Gegensatz zu § 315c StGB erfasst § 315b StGB gefährliche verkehrsfremde Eingriffe, die von außen auf die Sicherheit des Straßenverkehr einwirken, wie z. B. das Werfen von Steinen auf Autobahnen, das Abgeben von Schüssen auf Verkehrsteilnehmer.

Zuletzt geändert am 03.02.2006

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