Als strafwürdig wird auch angesehen, wer im Straßenverkehr grob
verkehrswidrig und rücksichtslos einen von sieben im Gesetz genannten
schweren Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung begeht und
dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für
Sachen von bedeutendem Wert (ab circa 600 Euro) herbeiführt
(§ 315c Absatz 1 Nr. 2 StGB). Von grober
Verkehrswidrigkeit spricht man bei einem besonders schweren Verstoß
gegen eine Verkehrsvorschrift, während der Begriff der
Rücksichtslosigkeit die innere Einstellung des Täters und die
gesteigerte Vorwerfbarkeit seines Verhaltens betrifft.
Im
Gegensatz zu § 315c StGB erfasst § 315b StGB gefährliche
verkehrsfremde Eingriffe, die von außen auf die Sicherheit des
Straßenverkehr einwirken, wie z. B. das Werfen von Steinen auf
Autobahnen, das Abgeben von Schüssen auf Verkehrsteilnehmer.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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