Weil die Abmahnung dazu dient, künftige Wettbewerbsverstöße zu
vermeiden darf nur abgemahnt werden, wenn die Gefahr besteht, dass
künftig ein solcher Verstoß begangen werden wird.
Hier ist zu
unterscheiden zwischen:
- Erstbegehungsgefahr
- Wiederholungsgefahr
Eine Erstbegehungsgefahr
besteht, wenn aufgrund konkreter Umstände davon auszugehen ist, dass
in Zukunft erstmalig ein Wettbewerbsverstoß erfolgt. Das kann
beispielsweise der Fall sein, wenn ein Unternehmer einen Sonderverkauf
ankündigt, der gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt
oder eine wettbewerbswidrige Werbemaßnahme plant.
Auch bei
der Wiederholungsgefahr geht es darum, dass in Zukunft ein
Wettbewerbsverstoß droht. Nur sind in diesem Falle die
wettbewerbsrechtlichen Regeln bereits einmal gebrochen worden. Wenn
ein Wettbewerbsverstoß erfolgt ist, dann besteht nach der
Rechtsprechung die Vermutung, dass auch die Gefahr einer Wiederholung
besteht. Die Wiederholungsgefahr folgt also gewissermaßen zwingend
daraus, dass ein Unternehmer sich wettbewerbswidrig verhalten hat.
Rechtstipp: Im Fall einer Erstbegehungsgefahr reicht eine
einfache Abmahnung aus: Es genügt, dass der Abgemahnte erklärt, die
Handlung zu unterlassen - strafbewehrt braucht die Erklärung nicht zu
sein.
Die Wiederholungsgefahr kann dagegen nur durch die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden, also
dadurch, dass der Unternehmer sich verpflichtet, das
wettbewerbswidrige Verhalten zu unterlassen und für den Fall, dass er
sich nicht an diese Zusage hält, eine Vertragsstrafe verspricht.
Näheres enthält der Abschnitt "Inhalt der Abmahnung".
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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