Ehegatten sehen ihr Vermögen häufig als Einheit an. Durch ein
gemeinschaftliches Testament kann sichergestellt werden, dass nach dem
Tod eines Partners zunächst dem überlebenden Partner das Vermögen
verbleiben und erst nach dessen Ableben auf einen von beiden
bestimmten Dritten übergehen soll.
Für eine solche Regelung
stehen drei Möglichkeiten offen.
- Voll- und
Schlusserbfolge:
Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu
alleinigen Vollerben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des
Überlebenden ein Dritter, etwa die Kinder, zu Erben des
beiderseitigen Nachlasses eingesetzt wird (Einheitslösung). Eine
solche Lösung wird auch als "Berliner Testament" bezeichnet.
- Vor- und Nacherbfolge:
Die Ehegatten setzen sich
lediglich gegenseitig zu Vorerben und einen oder mehrere Dritte dann
zu Nacherben des Letztverstorbenen ein (Trennungslösung).
- Nießbrauchsvermächtnis:
Die Ehegatten berufen den Dritten
als Vollerben des Erstverstorbenen, wenden dem überlebenden Ehegatten
aber ein Nießbrauchsrecht am Nachlass zu.
Rechtstipp:
Was Sie wie regeln möchten, bleibt natürlich Ihre eigene Sache als
Erblasser. Die steuerlichen Auswirkungen können jedoch erheblich
sein: Zur genauen Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles sowie zur
Sicherstellung einer sinnvollen Regelung in Hinsicht auf das
Steuerrecht sollte darum unbedingt ein versierter Rechtsanwalt oder
Steuerberater zu Rate gezogen werden. Besonders im Falle eines
Nießbrauchsvermächtnisses sind je nach Regelung die
erbschaftssteuerrechtlichen Auswirkungen enorm, die Fälle gehören
aber unbedingt in die Hand eines Spezialisten.
Zuletzt geändert am 21.05.2007
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