Gegenseitige Einsetzung

Ehegatten sehen ihr Vermögen häufig als Einheit an. Durch ein gemeinschaftliches Testament kann sichergestellt werden, dass nach dem Tod eines Partners zunächst dem überlebenden Partner das Vermögen verbleiben und erst nach dessen Ableben auf einen von beiden bestimmten Dritten übergehen soll.

Für eine solche Regelung stehen drei Möglichkeiten offen.

  • Voll- und Schlusserbfolge:
    Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des Überlebenden ein Dritter, etwa die Kinder, zu Erben des beiderseitigen Nachlasses eingesetzt wird (Einheitslösung). Eine solche Lösung wird auch als "Berliner Testament" bezeichnet.
  • Vor- und Nacherbfolge:
    Die Ehegatten setzen sich lediglich gegenseitig zu Vorerben und einen oder mehrere Dritte dann zu Nacherben des Letztverstorbenen ein (Trennungslösung).
  • Nießbrauchsvermächtnis:
    Die Ehegatten berufen den Dritten als Vollerben des Erstverstorbenen, wenden dem überlebenden Ehegatten aber ein Nießbrauchsrecht am Nachlass zu.

Rechtstipp: Was Sie wie regeln möchten, bleibt natürlich Ihre eigene Sache als Erblasser. Die steuerlichen Auswirkungen können jedoch erheblich sein: Zur genauen Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles sowie zur Sicherstellung einer sinnvollen Regelung in Hinsicht auf das Steuerrecht sollte darum unbedingt ein versierter Rechtsanwalt oder Steuerberater zu Rate gezogen werden. Besonders im Falle eines Nießbrauchsvermächtnisses sind je nach Regelung die erbschaftssteuerrechtlichen Auswirkungen enorm, die Fälle gehören aber unbedingt in die Hand eines Spezialisten.

Zuletzt geändert am 21.05.2007

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