Gegenstandswert / Streitwert

Die Höhe der Anwaltsgebühren ist - wie bei den an das Gericht zu zahlenden Gerichtsgebühren - in den meisten Fällen abhängig vom Gegenstandswert (außergerichtliches Verfahren) der Angelegenheit, auch Streitwert (gerichtliches Verfahren) genannt.

Für die Wertberechnung gelten gerichtlich und außergerichtlich dieselben Regelungen wie für die Gerichte bei der Berechnung von Gerichtsgebühren (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Verbindung mit §§ 39 bis 60 Gerichtskostengesetz).
Grundsätzlich kann festgestellt werden:

  • Bei Geldforderungen ist der Gegenstandswert der Betrag, um den gestritten wird.
  • Bei Gegenständen entspricht der Gegenstandswert deren Wert (Kaufpreis oder Wiederbeschaffungswert).
  • Bei wiederkehrenden Leistungen (Mietzins, Pacht, Unterhalt, Arbeitsvergütung) richtet sich der Gegenstandswert nach dem Jahresbetrag (vgl. §§ 41-42, 52 RVG, § 9 Zivilprozessordnung). Wird bei diesen Leistungen lediglich um die Höhe gestritten, ist der Streitwert der Differenzbetrag, der verlangt wird, auf ein Jahr gerechnet.

Zu beachten ist aber: Auch wenn die gleichen Berechnungsvorschriften gelten, der Streitwert des Gerichts und der des Anwalts können sich durchaus unterscheiden. Der Gegenstandswert des Anwalts richtet sich nach dessen Auftrag, der des Gerichts nach dem anhängigen Verfahren.

Manche Streitgegenstände sind nicht bezifferbar; etwa wenn es um Rufschädigung geht, um Unterlassungsansprüche oder Schmerzensgeld. Hier sind die Gegenstandswerte zum Teil im Gesetz, zum Teil in Tabellen geregelt. Fehlt eine gesetzliche Regelung, ist zu schätzen. Bestehen für eine Schätzung keine tatsächlichen Anhaltspunkte, wird ein Gegenstandswert von 4.000 Euro angenommen (§ 23 Absatz 3 Satz 2 RVG), gegebenenfalls jedoch auch darüber (maximal 500.000 Euro).

Je höher der Streit- oder Gegenstandswert ist, desto höher sind die Anwaltsgebühren. Allerdings wachsen die Gebühren nicht proportional zum Gegenstandswert, sondern sind mäßig gestaffelt.
Vor Gericht ist zu beachten, dass sich der Streitwert durch die Widerklage des Gegners oder dessen hilfsweise erklärter Aufrechnung erhöhen kann (§ 45 GKG).

Rechtstipp: Ist die Anwaltsvergütung vom Gegenstandswert abhängig, muss der Rechtsanwalt den Mandanten vor Übernahme des Auftrags darauf hinweisen. Durch diese gesetzliche Pflicht, die sich aus § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ergibt, soll den Mandant vor allem davor bewahrt werden, dass er sich keine Gedanken über die mögliche Höhe der Gebühren macht.

Zuletzt geändert am 16.04.2007

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