Die Höhe der Anwaltsgebühren ist - wie bei den an das Gericht zu
zahlenden Gerichtsgebühren - in den meisten Fällen abhängig vom
Gegenstandswert (außergerichtliches Verfahren) der Angelegenheit,
auch Streitwert (gerichtliches Verfahren) genannt.
Für die
Wertberechnung gelten gerichtlich und außergerichtlich dieselben
Regelungen wie für die Gerichte bei der Berechnung von
Gerichtsgebühren (§ 23 Absatz 1 Satz 1
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Verbindung mit §§ 39 bis 60
Gerichtskostengesetz).
Grundsätzlich kann festgestellt werden:
- Bei Geldforderungen ist der Gegenstandswert der Betrag,
um den gestritten wird.
- Bei Gegenständen entspricht der
Gegenstandswert deren Wert (Kaufpreis oder Wiederbeschaffungswert).
- Bei wiederkehrenden Leistungen (Mietzins, Pacht, Unterhalt,
Arbeitsvergütung) richtet sich der Gegenstandswert nach dem
Jahresbetrag (vgl. §§ 41-42, 52 RVG, § 9
Zivilprozessordnung). Wird bei diesen Leistungen lediglich um die
Höhe gestritten, ist der Streitwert der Differenzbetrag, der verlangt
wird, auf ein Jahr gerechnet.
Zu beachten ist aber:
Auch wenn die gleichen Berechnungsvorschriften gelten, der Streitwert
des Gerichts und der des Anwalts können sich durchaus unterscheiden.
Der Gegenstandswert des Anwalts richtet sich nach dessen Auftrag, der
des Gerichts nach dem anhängigen Verfahren.
Manche
Streitgegenstände sind nicht bezifferbar; etwa wenn es um
Rufschädigung geht, um Unterlassungsansprüche oder
Schmerzensgeld. Hier sind die Gegenstandswerte zum Teil im Gesetz, zum
Teil in Tabellen geregelt. Fehlt eine gesetzliche Regelung, ist zu
schätzen. Bestehen für eine Schätzung keine tatsächlichen
Anhaltspunkte, wird ein Gegenstandswert von 4.000 Euro angenommen
(§ 23 Absatz 3 Satz 2 RVG), gegebenenfalls jedoch auch
darüber (maximal 500.000 Euro).
Je höher der Streit-
oder Gegenstandswert ist, desto höher sind die Anwaltsgebühren.
Allerdings wachsen die Gebühren nicht proportional zum
Gegenstandswert, sondern sind mäßig gestaffelt.
Vor Gericht ist
zu beachten, dass sich der Streitwert durch die Widerklage des Gegners
oder dessen hilfsweise erklärter Aufrechnung erhöhen kann
(§ 45 GKG).
Rechtstipp: Ist die Anwaltsvergütung vom
Gegenstandswert abhängig, muss der Rechtsanwalt den Mandanten vor
Übernahme des Auftrags darauf hinweisen. Durch diese gesetzliche
Pflicht, die sich aus § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung
(BRAO) ergibt, soll den Mandant vor allem davor bewahrt werden, dass
er sich keine Gedanken über die mögliche Höhe der Gebühren macht.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
Copyright www.valuenet.de