Die Versicherung des Unfallgegners sollte der Beteiligte ebenfalls
schnell, spätestens binnen 14 Tagen, informieren. Jedoch muss der
Unfallgegner seine Versicherung selbst umgehend benachrichtigen. Bei
klarer Schuldfrage besteht für den Geschädigten die Möglichkeit,
eine Abschlagszahlung für die Reparatur oder einen Neuwagenkauf vorab
zu erhalten.
Schadensersatzansprüche können gegenüber der
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners direkt geltend gemacht
werden. Die Autohaftpflichtversicherung unterscheidet sich hier von
anderen Versicherungen.
Rechtstipp: Bei einer
Schadensabwicklung über die Kfz-Versicherung des Unfallgegners
sollten Sie jedoch vor größeren Aufwendungen im Vertrauen auf die
Ersatzpflicht des Unfallgegners in Zweifelsfällen mit der
gegnerischen Versicherung Rücksprache halten.
Wer die
gegnerische Versicherung nicht kennt, kann diese über den Zentralruf
der Autoversicherer unter der Telefonnummer 0180 / 25 0 26 oder im
Internet unter www.zentralruf.de abfragen.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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