Gemeinsame Haftung von Telearbeiter und Drittem

Entsteht ein Schaden am Telearbeitsplatz durch das Verhalten sowohl des Telearbeiters als auch des Dritten, haften beide als Gesamtschuldner (§ 840 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Der Arbeitgeber ist dann berechtigt, einen von beiden für den gesamten Schaden in Anspruch zu nehmen. In der Praxis wählt er den Solventeren. Dieser kann dann seinerseits den Mitverursacher - dessen Verschuldensbeitrag entsprechend - in Anspruch nehmen (§ 426 BGB).

Rechtstipp: Bei unterschiedlichen Haftungsmaßstäben für den Telearbeiter und den Dritten kann es hier zu massiven Ungerechtigkeiten kommen, wenn der Letztere uneingeschränkt für den Schaden aufkommen muss. Der Arbeitgeber wäre nämlich dumm, würde er den Arbeitnehmer in Anspruch nehmen und einen Haftungsanteil tragen. Aus diesem Grunde ist eine gleichmäßige Behandlung in der Haftung anzustreben und für Dritte im Allgemeinen eine abgestufte Haftung zuzulassen. Dies durchzusetzen ist Aufgabe des Anwalts.

Zuletzt geändert am 30.04.2006

Copyright www.valuenet.de