Entsteht ein Schaden am Telearbeitsplatz durch das Verhalten sowohl
des Telearbeiters als auch des Dritten, haften beide als
Gesamtschuldner (§ 840 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Der
Arbeitgeber ist dann berechtigt, einen von beiden für den gesamten
Schaden in Anspruch zu nehmen. In der Praxis wählt er den
Solventeren. Dieser kann dann seinerseits den Mitverursacher - dessen
Verschuldensbeitrag entsprechend - in Anspruch nehmen (§ 426
BGB).
Rechtstipp: Bei unterschiedlichen Haftungsmaßstäben
für den Telearbeiter und den Dritten kann es hier zu massiven
Ungerechtigkeiten kommen, wenn der Letztere uneingeschränkt für den
Schaden aufkommen muss. Der Arbeitgeber wäre nämlich dumm, würde er
den Arbeitnehmer in Anspruch nehmen und einen Haftungsanteil tragen.
Aus diesem Grunde ist eine gleichmäßige Behandlung in der Haftung
anzustreben und für Dritte im Allgemeinen eine abgestufte Haftung
zuzulassen. Dies durchzusetzen ist Aufgabe des Anwalts.
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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