Alle Räume, Flächen und Bestandteile einer Wohnanlage, die nicht
zum Sondereigentum zählen (siehe vorheriger Abschnitt) sind
Gemeinschaftseigentum.
Im Zweifel liegt Gemeinschaftseigentum
vor.
Laut Gesetz gehören zum Gemeinschaftseigentum zwingend:
- das Grundstück, auf dem die Anlage errichtet ist.
- alle Bestandteile der Anlage die für deren Bestand und Sicherheit
erforderlich sind.
- alle Anlagen und Einrichtungen, die dem
gemeinsamen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen.
Keine Abgrenzungsschwierigkeiten dürfte es geben bei Grundstück,
Fundament, Dach, Treppenhaus, Heizungskeller, Waschküche, Fahrstuhl
und Gemeinschaftsleitungen.
Über die Zuordnung andere
Gebäudeteile gab es jedoch schon viele gerichtliche
Auseinandersetzungen.
Folgende Flächen rechneten die Richter
jeweils der Gemeinschaft zu:
- erdgeschossige Terrasse mit
Außentreppe ohne eindeutige Abgrenzung (Verwaltungsgerichtshof
München, WuM 1998, Seite 423)
- Schichten zur
Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung unter einer Dachterrasse
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, NJW-RR 1989, Seite 1293)
- Fensterscheiben und Fensterrahmen mit Innen- und Außenseiten
sowie die Scheiben - unabhängig davon, ob es sich um
Einfachverglasung oder Mehrscheibenglas handelt (Landgericht Lübeck,
NJW 1986, Seite 2514)
- Bodenplatten der Balkone, wenn sie
zumindest teilweise mit den Decken der darunter liegenden Wohnungen
identisch sind (Oberlandesgericht Hamm, ZMR 1989, Seite 98)
- Außenwände der Balkone, Decken der Balkone, Balkongitter und
Seitenwände sowie Balkonbrüstungen (Oberlandesgericht Düsseldorf,
ZMR 1991, Seite 486)
- Türöffner der Hauptsprechanlage einer
Eigentumswohnanlage (Amtsgericht Böblingen, NJW-RR 1996, Seite 1297)
Zuletzt geändert am 01.07.2007
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