Die Baugenehmigung stellt grundsätzlich sicher, dass dem
Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtlich keine Hindernisse
entgegenstehen, so sehen es (noch) die meisten Bauordnungen vor.
Wird eine Baugenehmigung erteilt, so kann sich der Bauherr
grundsätzlich auf dessen Bestand verlassen. Das gilt grundsätzlich
auch dann, wenn diese Genehmigung rechtswidrig war und diese dann
zurück genommen wird. Der Bauherr kann dann Ersatz für getätigte
Aufwendungen verlangen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der er
auf den Bestand der Genehmigung auch vertrauen durfte. Daran fehlt es
etwa, wenn der Antragsteller die Behörde über für die Genehmigung
relevante Tatsachen versucht hat zu täuschen (Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 16.01.2003, Aktenzeichen: III ZR 269/01).
IIn allen Ländern gilt: Die Genehmigung muss innerhalb von drei
Jahren ausgenutzt werden, da sonst ihre Gültigkeit erlischt. Das
heißt: Spätestens drei Jahre nach der Genehmigung muss mit dem Bau
begonnen worden sein. Sie erlischt auch, wenn die Arbeiten am Bau drei
Jahre lang ruhen. Allerdings kann unter Umständen eine Verlängerung
der Frist beantragt werden.
Rechtstipp: Soweit die
landesrechtlichen Vorschriften ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren
für das Bauvorhaben vorsehen, werden neuerdings in einigen
Bundesländern in diesen Fällen nur noch die Einhaltung bestimmter -
so genannter bauplanungsrechtlicher - Vorschriften im
Genehmigungsverfahren geprüft (siehe vorheriger Abschnitt). Für die
Einhaltung aller anderen Vorschriften und die Einholung weiterer
Bescheinigungen (z. B. denkmalrechtliche Genehmigung,
naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen) ist der Bauherr dann
selbst verantwortlich. Die Beteiligung eines kompetenten Planers ist
deshalb dringend anzuraten.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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