Genehmigung

Die Baugenehmigung stellt grundsätzlich sicher, dass dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtlich keine Hindernisse entgegenstehen, so sehen es (noch) die meisten Bauordnungen vor.

Wird eine Baugenehmigung erteilt, so kann sich der Bauherr grundsätzlich auf dessen Bestand verlassen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Genehmigung rechtswidrig war und diese dann zurück genommen wird. Der Bauherr kann dann Ersatz für getätigte Aufwendungen verlangen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der er auf den Bestand der Genehmigung auch vertrauen durfte. Daran fehlt es etwa, wenn der Antragsteller die Behörde über für die Genehmigung relevante Tatsachen versucht hat zu täuschen (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.01.2003, Aktenzeichen: III ZR 269/01).

IIn allen Ländern gilt: Die Genehmigung muss innerhalb von drei Jahren ausgenutzt werden, da sonst ihre Gültigkeit erlischt. Das heißt: Spätestens drei Jahre nach der Genehmigung muss mit dem Bau begonnen worden sein. Sie erlischt auch, wenn die Arbeiten am Bau drei Jahre lang ruhen. Allerdings kann unter Umständen eine Verlängerung der Frist beantragt werden.

Rechtstipp: Soweit die landesrechtlichen Vorschriften ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für das Bauvorhaben vorsehen, werden neuerdings in einigen Bundesländern in diesen Fällen nur noch die Einhaltung bestimmter - so genannter bauplanungsrechtlicher - Vorschriften im Genehmigungsverfahren geprüft (siehe vorheriger Abschnitt). Für die Einhaltung aller anderen Vorschriften und die Einholung weiterer Bescheinigungen (z. B. denkmalrechtliche Genehmigung, naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen) ist der Bauherr dann selbst verantwortlich. Die Beteiligung eines kompetenten Planers ist deshalb dringend anzuraten.

Zuletzt geändert am 10.01.2006

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