Genehmigungsfreiheit

Alle Bauordnungen sehen Ausnahmen für bauliche Anlagen vor, bei denen eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist.
Davon erfasst sind beispielsweise in der Regel:

  • der Umbau von Dachböden zu Wohnräumen in Einfamilienhäusern
  • kleinere Gebäude auf dem Grundstück, wie zum Beispiel Hundezwinger
  • Werbetafeln bis zu einer bestimmten Fläche (0,5 oder 1 Quadratmeter)
  • Zäune und Mauern auf dem Grundstück, wenn sie nicht eine bestimmte Höhe überschreiten (1,50 Meter oder 1,80 Meter)
  • Brunnen
  • Antennenanlagen, die nicht höher als 10 Meter sind

Der Katalog der genehmigungsfreien Bauvorhaben ist in jedem Bundesland umfangreich. Einzelheiten sind der jeweiligen Bauordnung des Bundeslandes, in dem die bauliche Anlage errichtet werden soll, zu entnehmen. Hier hilft nur, genau lesen.

Rechtstipp: Eine Genehmigungsfreiheit entbindet den Bauherrn nicht davon, sich beim Bauen an die Vorschriften der Bauordnung sowie an sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften (Denkmalschutzrecht, Naturschutzrecht) zu halten (siehe "Baugenehmigung Teil 2"). Sie sollten sich daher zur Vermeidung unnötiger Kosten bei der Baugenehmigungsbehörde informieren, welche Regelungen für Sie relevant sind. Unter Umständen empfiehlt sich auch eine anwaltliche Beratung.

Zuletzt geändert am 10.01.2006

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