Alle Bauordnungen sehen Ausnahmen für bauliche Anlagen vor, bei
denen eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist.
Davon erfasst
sind beispielsweise in der Regel:
- der Umbau von
Dachböden zu Wohnräumen in Einfamilienhäusern
- kleinere
Gebäude auf dem Grundstück, wie zum Beispiel Hundezwinger
- Werbetafeln bis zu einer bestimmten Fläche (0,5 oder 1
Quadratmeter)
- Zäune und Mauern auf dem Grundstück, wenn
sie nicht eine bestimmte Höhe überschreiten (1,50 Meter oder 1,80
Meter)
- Brunnen
- Antennenanlagen, die nicht höher
als 10 Meter sind
Der Katalog der genehmigungsfreien
Bauvorhaben ist in jedem Bundesland umfangreich. Einzelheiten sind der
jeweiligen Bauordnung des Bundeslandes, in dem die bauliche Anlage
errichtet werden soll, zu entnehmen. Hier hilft nur, genau lesen.
Rechtstipp: Eine Genehmigungsfreiheit entbindet den Bauherrn nicht
davon, sich beim Bauen an die Vorschriften der Bauordnung sowie an
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften (Denkmalschutzrecht,
Naturschutzrecht) zu halten (siehe "Baugenehmigung
Teil 2"). Sie sollten sich daher zur Vermeidung unnötiger
Kosten bei der Baugenehmigungsbehörde informieren, welche Regelungen
für Sie relevant sind. Unter Umständen empfiehlt sich auch eine
anwaltliche Beratung.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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