Genehmigungspflicht

Grundsätzlich gilt: Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung und der Abbruch von baulichen Anlagen bedarf einer Baugenehmigung.
Als bauliche Anlage bezeichnet das Gesetz jede

  • mit dem Boden verbundene,
  • aus Bauprodukten hergestellte

Anlage.

Dabei muss das Bauwerk nicht im Boden verankert sein. Es reicht, dass es durch seine eigene Schwere auf dem Boden ruht oder zumindest dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. So bleiben beispielsweise auch Aufschüttungen, Ablagerungen, Gerüste und Stellflächen grundsätzlich nicht von der Genehmigungspflicht verschont. Auch Werbeträger und Campingwagen können erfasst sein.

Um die Genehmigungspflicht einzudämmen, werden nach der neuen Musterbauordnung (MBO) jedoch alle baulichen Anlagen in vier Grundtypen unterteilt:

  • genehmigungsfreie Anlagen (§ 61 MBO)
  • anzeigepflichtige Anlagen (Genehmigungsfreistellungsverfahren, § 62 MBO)
  • Anlagen, die einer vereinfachten Genehmigungspflicht unterliegen (§ 63 MBO)
  • umfassend genehmigungspflichtige Anlagen (§ 64 MBO)

In einigen Bundesländern wird auf ein Anzeigeverfahren oder auf ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (noch) verzichtet. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass in den kommenden Jahren nach und nach alle Bundesländer zur Entbürokratisierung dem Vorbild der MBO folgen.

Welche Anlagen welchen Typus zuzuordnen sind, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Einzelheiten sind der jeweiligen Bauordnung (siehe Abschnitt "Bauordnungen") und den darin enthaltenen Katalogen zu entnehmen. Dabei darf die Genehmigungspflicht nicht unterschätzt werden: Weil es sich beispielsweise bei einem "Skybeamer" - ein Lichtstrahl, der von Diskotheken zu Werbezwecken in den Himmel projiziert wird - um eine "Vorrichtung im Sinne der Landesbauordnung" handelt, die örtlich gebunden und im Verkehrsraum sichtbar ist, muss die Baugenehmigungsbehörde genehmigen (Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 30.07.2002, Aktenzeichen: 5 K 177/02).

Rechtstipp: Stellen Sie im Zweifel eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Behörde oder wenden Sie sich an einen Anwalt, der auf Baurecht spezialisiert ist: Er kann Ihr Bauvorhaben prüfen und die Genehmigungsfreiheit feststellen. So ersparen sich Bauherren viel Ärger, wenn der Neubau doch nicht genehmigungsfrei sein sollte.

Zuletzt geändert am 10.01.2006

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