Grundsätzlich gilt: Die Errichtung, Änderung und
Nutzungsänderung und der Abbruch von baulichen Anlagen bedarf einer
Baugenehmigung.
Als bauliche Anlage bezeichnet das Gesetz jede
- mit dem Boden verbundene,
- aus Bauprodukten
hergestellte
Anlage.
Dabei muss das Bauwerk
nicht im Boden verankert sein. Es reicht, dass es durch seine eigene
Schwere auf dem Boden ruht oder zumindest dazu bestimmt ist,
überwiegend ortsfest benutzt zu werden. So bleiben beispielsweise
auch Aufschüttungen, Ablagerungen, Gerüste und Stellflächen
grundsätzlich nicht von der Genehmigungspflicht verschont. Auch
Werbeträger und Campingwagen können erfasst sein.
Um die
Genehmigungspflicht einzudämmen, werden nach der neuen
Musterbauordnung (MBO) jedoch alle baulichen Anlagen in vier
Grundtypen unterteilt:
- genehmigungsfreie Anlagen
(§ 61 MBO)
- anzeigepflichtige Anlagen
(Genehmigungsfreistellungsverfahren, § 62 MBO)
- Anlagen, die einer vereinfachten Genehmigungspflicht unterliegen
(§ 63 MBO)
- umfassend genehmigungspflichtige Anlagen
(§ 64 MBO)
In einigen Bundesländern wird auf ein
Anzeigeverfahren oder auf ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren
(noch) verzichtet. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass in den
kommenden Jahren nach und nach alle Bundesländer zur
Entbürokratisierung dem Vorbild der MBO folgen.
Welche
Anlagen welchen Typus zuzuordnen sind, ist von Bundesland zu
Bundesland unterschiedlich geregelt. Einzelheiten sind der jeweiligen
Bauordnung (siehe Abschnitt "Bauordnungen") und den darin enthaltenen
Katalogen zu entnehmen. Dabei darf die Genehmigungspflicht nicht
unterschätzt werden: Weil es sich beispielsweise bei einem
"Skybeamer" - ein Lichtstrahl, der von Diskotheken zu Werbezwecken in
den Himmel projiziert wird - um eine "Vorrichtung im Sinne der
Landesbauordnung" handelt, die örtlich gebunden und im Verkehrsraum
sichtbar ist, muss die Baugenehmigungsbehörde genehmigen (Urteil des
Verwaltungsgerichts Trier vom 30.07.2002, Aktenzeichen: 5 K 177/02).
Rechtstipp: Stellen Sie im Zweifel eine Bauvoranfrage bei der
zuständigen Behörde oder wenden Sie sich an einen Anwalt, der auf
Baurecht spezialisiert ist: Er kann Ihr Bauvorhaben prüfen und die
Genehmigungsfreiheit feststellen. So ersparen sich Bauherren viel
Ärger, wenn der Neubau doch nicht genehmigungsfrei sein sollte.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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