Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Man glaubt es kaum, aber der Gesetzgeber hat sich bereits sehr intensiv mit dem leidigen Thema "Rasenmäher" auseinandergesetzt und 1987 die so genannte Rasenmäherlärmverordnung erlassen. Sie regelte früher, wann der Mäher zum Einsatz kommen darf: Die Verordnung wurde mittlerweile durch die Geräte- und Maschinenlärmverordnung ersetzt (32. BImSchV), die für alle im Geräte und Maschinen gelten, die im Freien Verwendung finden.

In Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten und Erholungsgebieten dürfen im Freien Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis sieben Uhr nicht betrieben werden. Ausgenommen sind die Verwendung an Bundesfernstraßen und Schienenwegen sowie die Verwendung zur Abwehr einer Gefahr für Menschen oder Sachen. Außerdem dürfen die Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Zuletzt geändert am 02.05.2006

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