Man glaubt es kaum, aber der Gesetzgeber hat sich bereits sehr
intensiv mit dem leidigen Thema "Rasenmäher" auseinandergesetzt und
1987 die so genannte Rasenmäherlärmverordnung erlassen. Sie regelte
früher, wann der Mäher zum Einsatz kommen darf: Die Verordnung wurde
mittlerweile durch die Geräte- und Maschinenlärmverordnung ersetzt
(32. BImSchV), die für alle im Geräte und Maschinen gelten, die im
Freien Verwendung finden.
In Wohngebieten,
Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten und Erholungsgebieten dürfen
im Freien Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig
sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis sieben Uhr nicht
betrieben werden. Ausgenommen sind die Verwendung an
Bundesfernstraßen und Schienenwegen sowie die Verwendung zur Abwehr
einer Gefahr für Menschen oder Sachen. Außerdem dürfen die
Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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