Gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen

Grundsätzlich sind Handelsvertreter Selbstständige und keine Arbeitnehmer. Deshalb ist für Klagen aus dem Handelsvertretervertrag auch die allgemeinen Zivilgerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) zuständig und nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit.

Eine besondere Regelung enthält allerdings § 5 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG), der auf § 92a des Handelsgesetzbuches (HGB) zurückzuführen ist. So genannte "Einfirmenhandelsvertreter" mit geringem Einkommen, die nur für ein Unternehmen tätig werden oder faktisch nur für ein Unternehmen tätig werden können, sind mit Arbeitnehmern vergleichbar und können deshalb auch arbeitsgerichtlichen Schutz und die besondere Kompetenz der Arbeitsrichter in Anspruch nehmen.
Ein geringes Einkommen ist dann anzunehmen, wenn die Vergütung in den letzten sechs Monaten im Durchschnitt den Betrag in Höhe von 1.000 Euro nicht überschritten hat (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2002; Aktenzeichen: 6 AZR 632/00). Die Grenze gilt auch, wenn der Vertreter in diesem Zeitraum nicht gearbeitet hat (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2005, Aktenzeichen: 5 AZB 13/04). Die vor vielen Jahren gesetzte Grenze von 1.000 Euro (damals 2000 DM) ist zwar in Anbetracht des erheblich gestiegenen Lohnniveaus nicht mehr zeitgemäß, durch ein Gericht darf die gesetzliche Grenze aber nicht verändert werden (Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt, Aktenzeichen: 4 Ca 2119/01).

Zuletzt geändert am 29.04.2006

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