Grundsätzlich sind Handelsvertreter Selbstständige und keine
Arbeitnehmer. Deshalb ist für Klagen aus dem Handelsvertretervertrag
auch die allgemeinen Zivilgerichte (Amtsgericht, Landgericht,
Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) zuständig und nicht die
Arbeitsgerichtsbarkeit.
Eine besondere Regelung enthält
allerdings § 5 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes
(ArbGG), der auf § 92a des Handelsgesetzbuches (HGB)
zurückzuführen ist. So genannte "Einfirmenhandelsvertreter" mit
geringem Einkommen, die nur für ein Unternehmen tätig werden oder
faktisch nur für ein Unternehmen tätig werden können, sind mit
Arbeitnehmern vergleichbar und können deshalb auch
arbeitsgerichtlichen Schutz und die besondere Kompetenz der
Arbeitsrichter in Anspruch nehmen.
Ein geringes Einkommen ist
dann anzunehmen, wenn die Vergütung in den letzten sechs Monaten im
Durchschnitt den Betrag in Höhe von 1.000 Euro nicht
überschritten hat (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2002;
Aktenzeichen: 6 AZR 632/00). Die Grenze gilt auch, wenn der
Vertreter in diesem Zeitraum nicht gearbeitet hat (Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2005, Aktenzeichen: 5 AZB 13/04).
Die vor vielen Jahren gesetzte Grenze von 1.000 Euro (damals
2000 DM) ist zwar in Anbetracht des erheblich gestiegenen
Lohnniveaus nicht mehr zeitgemäß, durch ein Gericht darf die
gesetzliche Grenze aber nicht verändert werden (Urteil des
Arbeitsgerichts Frankfurt, Aktenzeichen: 4 Ca 2119/01).
Zuletzt geändert am 29.04.2006
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