Nach § 4 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten
(TDG) gilt das so genannte "Herkunftslandprinzip".
Danach gilt:
- Diensteanbieter dürfen unionsweit tätig werden, wenn
sie den Vorschriften ihres Heimatstaates entsprechen.
- Verträge mit Endverbrauchern sind entsprechend dem
Herkunftslandprinzip nach dem Recht des Staates, in dem der Anbieter
seinen Sitz hat, zu beurteilen.
Für den Verbraucher
hat dies den erheblichen Nachteil, dass das Landesrecht der
Verkäuferseite Anwendung findet. Sitzt der Verkäufer also in
Italien, muss er vor einem italienischen Gericht verklagt werden, wenn
die Vertragsparteien nicht vor Vertragsschluss eine
Rechtswahlvereinbarung getroffen, sich also beispielsweise über die
Anwendung von deutschem Recht im Streitfall geeinigt haben.
Neben der Möglichkeit der freien Rechtswahl gibt es weitere
Ausnahmen, die das Herkunftslandprinzip einschränken.
§ 4
Absatz 3 TDG nennt namentlich:
- die Vorschriften
für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf
Verbraucherverträge
- gesetzliche Vorschriften über die Form
des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie
der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen
Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
Außerdem gilt das Herkunftslandprinzip gemäß § 4
Absatz 4 TDG generell nicht für:
- die Tätigkeit
von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese
ebenfalls hoheitlich tätig sind
- die Vertretung von
Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht
- die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller
Kommunikationen durch elektronische Post
- Gewinnspiele mit
einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen,
einschließlich Lotterien und Wetten
- die Anforderungen an
Verteildienste
- das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
und gewerbliche Schutzrechte
- die Ausgabe elektronischen
Geldes durch bestimmte Institute
- Vereinbarungen oder
Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen
- die von
den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b
und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung
über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber
dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erfassten Bereiche,
die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht
sowie für Pflichtversicherungen
- das für den Schutz
personenbezogener Daten geltende Recht
In allen
genannten Ausnahmebereichen gilt das Bestimmungslandprinzip: Es gilt
das Recht des Staates, in dem der Dienst empfangen wird
beziehungsweise in Anspruch genommen wird.
Zuletzt geändert am 25.04.2006
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