Gerichtsstand

Nach § 4 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) gilt das so genannte "Herkunftslandprinzip".
Danach gilt:

  • Diensteanbieter dürfen unionsweit tätig werden, wenn sie den Vorschriften ihres Heimatstaates entsprechen.
  • Verträge mit Endverbrauchern sind entsprechend dem Herkunftslandprinzip nach dem Recht des Staates, in dem der Anbieter seinen Sitz hat, zu beurteilen.

Für den Verbraucher hat dies den erheblichen Nachteil, dass das Landesrecht der Verkäuferseite Anwendung findet. Sitzt der Verkäufer also in Italien, muss er vor einem italienischen Gericht verklagt werden, wenn die Vertragsparteien nicht vor Vertragsschluss eine Rechtswahlvereinbarung getroffen, sich also beispielsweise über die Anwendung von deutschem Recht im Streitfall geeinigt haben.

Neben der Möglichkeit der freien Rechtswahl gibt es weitere Ausnahmen, die das Herkunftslandprinzip einschränken.
§ 4 Absatz 3 TDG nennt namentlich:

  • die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge
  • gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

Außerdem gilt das Herkunftslandprinzip gemäß § 4 Absatz 4 TDG generell nicht für:

  • die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind
  • die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht
  • die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post
  • Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten
  • die Anforderungen an Verteildienste
  • das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und gewerbliche Schutzrechte
  • die Ausgabe elektronischen Geldes durch bestimmte Institute
  • Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen
  • die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen
  • das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht

In allen genannten Ausnahmebereichen gilt das Bestimmungslandprinzip: Es gilt das Recht des Staates, in dem der Dienst empfangen wird beziehungsweise in Anspruch genommen wird.

Zuletzt geändert am 25.04.2006

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