Einleitung
Unter den Begriff der geringfügigen Beschäftigung fallen zwei
verschiedene Formen der Betätigung.
Eine Anstellung kann zum
einen wegen der Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts (geringfügig
entlohnte Beschäftigung mit Gehältern von bis zu 400 Euro im
Monat) und zum anderen wegen ihrer Dauer (kurzfristige Beschäftigung,
etwa als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung) geringfügig sein.
Allgemein laufen geringfügige Beschäftigungen unter den Begriffen
400-Euro-Jobs oder Mini-Jobs.
Als so genannte kurzfristige
Beschäftigung werden die klassischen Aushilfstätigkeiten bezeichnet.
Sowohl für die geringfügig entlohnten als auch für die
kurzfristigen Beschäftigungen gilt, dass sie grundsätzlich zu allen
Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei sind. Die
Angestellten können den ausgehandelten Lohn also Brutto für Netto
kassieren. Die Abgaben über nimmt der Arbeitgeber. Ein solcher
Mini-Job bleibt für den Beschäftigten auch steuer- und
sozialversicherungsfrei, auch wenn er neben einem Hauptberuf ausgeübt
wird.
Doch diese Regelung gilt nicht in allen Fällen von
Löhnen unter 400 Euro oder einer zeitlich begrenzten
Beschäftigung.
Ausnahmen gibt es beispielsweise für:
- Auszubildende.
- Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums
ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren.
- Arbeitnehmer in
Kurzarbeit.
- Arbeitnehmer in der Wiedereingliederungsphase,
die nach längerer Arbeitsunfähigkeit ihre Arbeitsstunden langsam
wieder erhöhen.
- Arbeitnehmer, mit Arbeitsausfall wegen
Schlechtwetters.
Ende 2007 belief sich die Zahl der
geringfügig Beschäftigten in Deutschland auf 6,6 Millionen, davon
rund 6,5 Millionen im gewerblichen Bereich und bei den
Privathaushalten waren es 148.000 Minijobber.
Der Ratgeber zeigt
in einem ersten Teil, für wen geringfügige Beschäftigungen
interessant sind, welche Auswirkungen sie auf die gesetzlichen
Sozialversicherungen (Krankenversicherung, Rentenversicherung,
Arbeitslosenversicherung) hat und an wen was zu zahlen ist. Außerdem
werden natürlich die möglichen Steuervorteile für Arbeitgeber und
geringfügig Beschäftigten dargestellt.
Es kommt vor, dass
ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen mit
jeweils eigenen Verträgen ausübt. Hier gilt: Alle Beschäftigungen
bei demselben Arbeitgeber gelten stets als ein
Beschäftigungsverhältnis.
Weitere Informationen zu diesem Thema
enthält der Ratgeber "Geringfügige Beschäftigung Teil 2".
Zuletzt geändert am 23.01.2008
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