Geringfügige Beschäftigung Teil 1

Einleitung

Unter den Begriff der geringfügigen Beschäftigung fallen zwei verschiedene Formen der Betätigung.
Eine Anstellung kann zum einen wegen der Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung mit Gehältern von bis zu 400 Euro im Monat) und zum anderen wegen ihrer Dauer (kurzfristige Beschäftigung, etwa als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung) geringfügig sein.
Allgemein laufen geringfügige Beschäftigungen unter den Begriffen 400-Euro-Jobs oder Mini-Jobs.
Als so genannte kurzfristige Beschäftigung werden die klassischen Aushilfstätigkeiten bezeichnet.

Sowohl für die geringfügig entlohnten als auch für die kurzfristigen Beschäftigungen gilt, dass sie grundsätzlich zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei sind. Die Angestellten können den ausgehandelten Lohn also Brutto für Netto kassieren. Die Abgaben über nimmt der Arbeitgeber. Ein solcher Mini-Job bleibt für den Beschäftigten auch steuer- und sozialversicherungsfrei, auch wenn er neben einem Hauptberuf ausgeübt wird.

Doch diese Regelung gilt nicht in allen Fällen von Löhnen unter 400 Euro oder einer zeitlich begrenzten Beschäftigung.
Ausnahmen gibt es beispielsweise für:

  • Auszubildende.
  • Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren.
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit.
  • Arbeitnehmer in der Wiedereingliederungsphase, die nach längerer Arbeitsunfähigkeit ihre Arbeitsstunden langsam wieder erhöhen.
  • Arbeitnehmer, mit Arbeitsausfall wegen Schlechtwetters.

Ende 2007 belief sich die Zahl der geringfügig Beschäftigten in Deutschland auf 6,6 Millionen, davon rund 6,5 Millionen im gewerblichen Bereich und bei den Privathaushalten waren es 148.000 Minijobber.
Der Ratgeber zeigt in einem ersten Teil, für wen geringfügige Beschäftigungen interessant sind, welche Auswirkungen sie auf die gesetzlichen Sozialversicherungen (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) hat und an wen was zu zahlen ist. Außerdem werden natürlich die möglichen Steuervorteile für Arbeitgeber und geringfügig Beschäftigten dargestellt.

Es kommt vor, dass ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen mit jeweils eigenen Verträgen ausübt. Hier gilt: Alle Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber gelten stets als ein Beschäftigungsverhältnis.
Weitere Informationen zu diesem Thema enthält der Ratgeber "Geringfügige Beschäftigung Teil 2".

Zuletzt geändert am 23.01.2008

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