Einleitung
Zwar ist die Belastung mit Renten- und Krankenversicherung sowie
Lohnsteuer beim Minijob ab Juli 2006 von insgesamt
25 Prozent auf 30 Prozent gestiegen. Dies tangiert die
geringfügig Beschäftigten aber nicht, denn diese Abgaben werden vom
Arbeitgeber getragen. Sie können weiterhin brutto 400 Euro im
Monat ohne Abzüge kassieren, und dies unabhängig von der Anzahl der
geleisteten Stunden. Der Verdienst wird auch nicht über die
jährliche Einkommensteuererklärung erfasst, belastet also nicht die
Progression für die übrigen Einkünfte. Kein Wunder, dass die Zahl
der Minijobber in Deutschland auf nunmehr rund 6,68 Millionen
angeschwollen ist und sich damit in den vergangenen fünf Jahren mehr
als verdoppelt hat. Dieser Bereich macht bereits 18 Prozent aller
Beschäftigten aus.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt
vor, wenn der Arbeitslohn monatlich nicht mehr als 400 Euro
beträgt. Auf die Dauer der Arbeitszeit kommt es hierbei nicht an. Ein
solcher Mini-Job bleibt für den Beschäftigten steuer- und
sozialversicherungsfrei, auch wenn er neben einem Hauptberuf ausgeübt
wird. Weitere Informationen zu diesem Thema enthält der Ratgeber
"Geringfügige Beschäftigung Teil 1".
Der vorliegende
zweite Teil des Ratgebers behandelt verschiedene Problemgebiete. Was
geschieht, wenn die Arbeitslohngrenze überschritten wird? Was muss
bei der Ausübung mehrerer Mini-Jobs beachtet werden? Welche
Übergangsregelungen existieren? Ergeben sich Änderungen bei der
kurzfristigen Beschäftigung beziehungsweise in anderen Bereichen?
Zuletzt geändert am 03.01.2008
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