Geringfügige Beschäftigung Teil 2

Einleitung

Zwar ist die Belastung mit Renten- und Krankenversicherung sowie Lohnsteuer beim Minijob ab Juli 2006 von insgesamt 25 Prozent auf 30 Prozent gestiegen. Dies tangiert die geringfügig Beschäftigten aber nicht, denn diese Abgaben werden vom Arbeitgeber getragen. Sie können weiterhin brutto 400 Euro im Monat ohne Abzüge kassieren, und dies unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Der Verdienst wird auch nicht über die jährliche Einkommensteuererklärung erfasst, belastet also nicht die Progression für die übrigen Einkünfte. Kein Wunder, dass die Zahl der Minijobber in Deutschland auf nunmehr rund 6,68 Millionen angeschwollen ist und sich damit in den vergangenen fünf Jahren mehr als verdoppelt hat. Dieser Bereich macht bereits 18 Prozent aller Beschäftigten aus.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitslohn monatlich nicht mehr als 400 Euro beträgt. Auf die Dauer der Arbeitszeit kommt es hierbei nicht an. Ein solcher Mini-Job bleibt für den Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei, auch wenn er neben einem Hauptberuf ausgeübt wird. Weitere Informationen zu diesem Thema enthält der Ratgeber "Geringfügige Beschäftigung Teil 1".

Der vorliegende zweite Teil des Ratgebers behandelt verschiedene Problemgebiete. Was geschieht, wenn die Arbeitslohngrenze überschritten wird? Was muss bei der Ausübung mehrerer Mini-Jobs beachtet werden? Welche Übergangsregelungen existieren? Ergeben sich Änderungen bei der kurzfristigen Beschäftigung beziehungsweise in anderen Bereichen?

Zuletzt geändert am 03.01.2008

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