Geringverdienergrenze bei Auzubildenden

Bei Auszubildenden handelt es sich nicht um eine "geringfügige Beschäftigung", wenn die monatliche Vergütung weniger als 400 Euro beträgt. Von der Geringfügigkeitsgrenze zu unterscheiden ist nämlich die so genannte "Geringverdienergrenze". Bis zum 31. März 2003 lag die Geringverdienergrenze bei 325 Euro, wurde zum 1. April 2003 auf 400 Euro angehoben und zum 1. August 2003 wieder auf 325 Euro abgesenkt. Für diese Personen besteht keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 7 SGB III).Vielmehr hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe allein zu tragen. Das gilt auch für den zusätzlichen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den Zuschlag in der Pflegeversicherung.

Unabhängig von der Verdienstgrenze muss der Arbeitgeber die vollen Sozialversicherungsbeiträge auch für Personen übernehmen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten.

Die Geringverdienergrenze gilt nur monatlich und nicht als Jahresbetrag. Wenn die Vergütung aufgrund von Einmalzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, in einzelnen Monaten die Grenze von jetzt 325 Euro überschreitet, sind die Sozialversicherungsbeiträge vom übersteigenden Betrag von Arbeitgeber und Auszubildendem jeweils zur Hälfte zu tragen.

Zuletzt geändert am 03.01.2008

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