Bei Auszubildenden handelt es sich nicht um eine "geringfügige
Beschäftigung", wenn die monatliche Vergütung weniger als
400 Euro beträgt. Von der Geringfügigkeitsgrenze zu
unterscheiden ist nämlich die so genannte "Geringverdienergrenze".
Bis zum 31. März 2003 lag die Geringverdienergrenze bei
325 Euro, wurde zum 1. April 2003 auf 400 Euro
angehoben und zum 1. August 2003 wieder auf 325 Euro
abgesenkt. Für diese Personen besteht keine Versicherungsfreiheit in
der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 7 SGB III).Vielmehr
hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe
allein zu tragen. Das gilt auch für den zusätzlichen Beitragssatz in
der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den Zuschlag in der
Pflegeversicherung.
Unabhängig von der Verdienstgrenze muss
der Arbeitgeber die vollen Sozialversicherungsbeiträge auch für
Personen übernehmen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches
Jahr leisten.
Die Geringverdienergrenze gilt nur monatlich und
nicht als Jahresbetrag. Wenn die Vergütung aufgrund von
Einmalzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, in einzelnen
Monaten die Grenze von jetzt 325 Euro überschreitet, sind die
Sozialversicherungsbeiträge vom übersteigenden Betrag von
Arbeitgeber und Auszubildendem jeweils zur Hälfte zu tragen.
Zuletzt geändert am 03.01.2008
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