Inwieweit ein Geruch als störend empfunden wird, hängt in erster
Linie von der Empfindlichkeit des Einzelnen ab. Und soweit keine
Gesundheitsgefährdung oder ein sonstiger erheblicher Nachteil anhand
der Grenzwerte der TA-Luft ermittelt werden können, gibt es kaum
Anhaltspunkte dafür, ab welchem Grenzbereich ein Geruch tatsächlich
störend ist. Die Gerichte stellen deshalb hier "auf das Empfinden
eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen
Grundstücks" ab und "nicht auf das subjektive Empfinden des
Gestörten" (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in:
BGHZ 120, Seite 259).
Als weiteres Kriterium gilt
die konkrete Beschaffenheit des Grundstücks, zum Beispiel die
Umgebung (Wohngebiet oder Außenbereich), die Gestaltung (Einfach-
oder Doppelverglasung) und die Zweckbestimmung (Wohn- oder
Gewerbegrundstück). Der "Durchschnittsbenutzer" muss die
Geruchsbelästigung jedoch nicht als extrem bewerten: Der
Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass eine Geräusch- oder
Geruchseinwirkung in der Regel erst unwesentlich ist, wenn der
durchschnittliche Mensch sie kaum noch empfindet (Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 30.10.1981, Aktenzeichen V ZR 191/80).
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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