Geruchsbelästigungen sind zweifellos Nachteile im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). in solchen Fällen ist ein so
genannter Schonungsanspruch nach § 14 WEG nur dann von
vornherein nicht gegeben, wenn äußerst geringfügige Auswirkungen
auf die Belange der anderen Wohnungseigentümer festzustellen sind.
Dabei sind jedoch lediglich solche Gerüche als unwesentlich
anzusehen, die ein durchschnittlicher Mensch kaum noch empfindet.
Demnach können zum Beispiel Küchengerüche, die durch das
geöffnete Fenster der Nachbarwohnung ins Freie dringen, als
"ortsüblich" eingestuft werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln
(veröffentlicht in: NJW-RR 1998, Seite 83) hat in einem solchen Fall
allerdings zugunsten der geplagten Nachbarschaft entschieden, dass der
"Verursacher" eine Dunstabzugshaube installieren muss, um die Störung
auf einen zumutbaren Rahmen zu reduzieren. Von erheblicher Bedeutung
für eine solche Entscheidung ist jedoch der "Charakter" einer
Wohnanlage. Im noblen Villenviertel sind andere Maßstäbe anzulegen
als in großstädtischen Ballungsgebieten. Im Neubau konzipierte
Eigentumswohnungen gebieten strengere Anforderungen an die
Wohnungseigentümer als in Wohnungseigentum umgewandelte ehemalige
Mietshäuser. Im vorliegenden Fall befand sich das Schlafzimmerfenster
einer Penthousewohnung unmittelbar über dem Küchenfenster der
darunter liegenden Wohnung. In allen Küchen der hochwertig
ausgestatteten Wohnanlage waren Abluftöffnungen für
Dunstabzugshauben angebracht - außer in der streitgegenständlichen
Wohnung. Wenn die Mieterin dieser Wohnung das Küchenfenster zum
Lüften öffnete, drang unangenehmer Küchengeruch in das darüber
gelegene Schlafzimmer und setzt sich dort in den Gardinen und sogar in
der Bettwäsche fest.
Versprüht ein Wohnungseigentümer
eigenmächtig Parfüm im zum Gemeinschaftseigentum gehörenden
Treppenhaus, so liegt hierin nach Ansicht des OLG Düsseldorf eine
bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums (Beschluss des
OLG Düsseldorf vom 16.05.1993, veröffentlicht in: NZM 2003, Seite
605). Es gehe nicht an, so das Gericht, dass ein Wohnungseigentümer
den übrigen Miteigentümern durch die Ausbringung von Duftstoffen
vorgibt, dass im Gemeinschaftseigentum stehende Räumlichkeiten in
ganz bestimmter - von ihm als angenehm, von anderen Eigentümern als
störend empfundener - Weise zu riechen haben, ein einzelner
Eigentümer also quasi die Atmosphäre vorschreibe, die die übrigen
Eigentümer in dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Hausflur zu
atmen haben.
Die Frage hingegen, ob das Abbrennen einer
Duftkerze auf dem Balkon eines Wohnungseigentümers eine
bestimmungswidrige Benutzung des Sondereigentums darstellt, kann
generell weder bejaht noch verneint werden, sondern hängt vielmehr
von den Gesamtumständen ab, nämlich davon, wie intensiv der Geruch
der Kerze auf der Terrasse der sich gestört Fühlenden tatsächlich
wahrgenommen wird, wie häufig eine solche entzündet wird, ob die
Kerzen stets oder vorwiegend bei Abwesenheit der Gestörten
angezündet waren, möglicherweise gar, ohne dass sich die Störer
selbst auf dem Balkon aufhielten, was gegebenenfalls auf schikanöses
Verhalten hindeuten könnte.
Zuletzt geändert am 01.07.2007
Copyright www.valuenet.de