Geschäftsfähigkeit

Während Minderjährige durchaus öffentlich testieren können, ist für sie der Abschluss eines Erbvertrages grundsätzlich nicht möglich. Hier ist gemäß § 2275 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich. Jede Vertragspartei muss volljährig sein.

Davon gibt es aber eine Ausnahme, nämlich bei Erbverträgen zwischen Eheleuten oder Verlobten. Diese können als Minderjährige einen Erbvertrag schließen, wenn der oder die gesetzlichen Vertreter zustimmen (§ 2275 Absätze 2 und 3 BGB). Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, muss der Erbvertrag zusätzlich vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden (§ 2275 Absatz 2 Satz 2 BGB). Dies gilt seit Ende 2004 auch für Verlobte im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

Zuletzt geändert am 02.08.2005

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