Während Minderjährige durchaus öffentlich testieren können, ist
für sie der Abschluss eines Erbvertrages grundsätzlich nicht
möglich. Hier ist gemäß § 2275 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich. Jede
Vertragspartei muss volljährig sein.
Davon gibt es aber eine
Ausnahme, nämlich bei Erbverträgen zwischen Eheleuten oder
Verlobten. Diese können als Minderjährige einen Erbvertrag
schließen, wenn der oder die gesetzlichen Vertreter zustimmen (§
2275 Absätze 2 und 3 BGB). Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund,
muss der Erbvertrag zusätzlich vom Vormundschaftsgericht genehmigt
werden (§ 2275 Absatz 2 Satz 2 BGB). Dies gilt seit Ende 2004 auch
für Verlobte im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Zuletzt geändert am 02.08.2005
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