Das Gesetz nennt abschließend vier Alternativen, an denen eine
geschützte Haustürsituation vorliegen kann:
- Privatwohnung (§ 312 Absatz 1 Nr. 1,
1. Alternative BGB)
- Arbeitsplatz (§ 312
Absatz 1 Nr. 1, 2. Alternative BGB)
- im
Interesse des Unternehmers durchgeführte Freizeitveranstaltung
(§ 312 Absatz 1 Nr. 2 BGB)
- in öffentlichen
Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Verkehrsflächen (§ 312
Absatz 1 Nr. 3 BGB)
Wird ein Vertrag durch
einen Dritten (Vertreter) geschlossen kommt es darauf an, ob für den
Vertreter bei Abschluss des Vertrags eine Haustürsituation vorlag, ob
also der dieser überrumpelt wurde (Urteil des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 04.11.2002, Aktenzeichen: 13 U 1876/01).
Über die einzelnen Schutzvoraussetzungen informieren die
nachfolgenden Abschnitte.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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