Geschützte Lebensbereiche

Das Gesetz nennt abschließend vier Alternativen, an denen eine geschützte Haustürsituation vorliegen kann:

  • Privatwohnung (§ 312 Absatz 1 Nr. 1, 1. Alternative BGB)
  • Arbeitsplatz (§ 312 Absatz 1 Nr. 1, 2. Alternative BGB)
  • im Interesse des Unternehmers durchgeführte Freizeitveranstaltung (§ 312 Absatz 1 Nr. 2 BGB)
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Verkehrsflächen (§ 312 Absatz 1 Nr. 3 BGB)

Wird ein Vertrag durch einen Dritten (Vertreter) geschlossen kommt es darauf an, ob für den Vertreter bei Abschluss des Vertrags eine Haustürsituation vorlag, ob also der dieser überrumpelt wurde (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 04.11.2002, Aktenzeichen: 13 U 1876/01).

Über die einzelnen Schutzvoraussetzungen informieren die nachfolgenden Abschnitte.

Zuletzt geändert am 06.02.2006

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