Die einfachste Form einer Gesellschaft ist die so genannte
"BGB-Gesellschaft" oder "Gesellschaft bürgerlichen
Rechts" (GbR).
Ihre Gründung ist schnell und
unkompliziert. Sie entsteht automatisch dann, wenn sich mehrere
Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks
(Gesellschaftszweck) zusammenschließen und die zur Erreichung
des Zwecks notwendigen Beiträge (z.B. Kapital, Know How) leisten
(§ 705 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Sie hat den Vorteil,
dass sie einfach zu gründen ist, weil kein schriftlich
formulierter Gesellschaftsvertrag nötig ist. Dies hat zur Folge,
dass BGB-Gesellschaften oftmals entstehen, ohne dass sich die
Gesellschafter ihrer Gründung bewusst sind.
Typische
Erscheinungsformen der BGB-Gesellschaft im täglichen Leben sind
beispielsweise die Fahr- und Lotteriegemeinschaften.
Rechtstipp: Aus Beweiszwecken sollte jedoch nicht auf einen
schriftlichen Gesellschaftsvertrag verzichtet werden. Auch die im
Innenverhältnis wichtigen Regelungen wie Gesellschaftszweck,
Gesellschafter, Verteilung von Gewinn und Verlust, Beteiligungen und
Kündigungs-, Ausscheidungs- und Abfindungsvereinbarungen sollten
schriftlich fixiert werden.
Weitere Vorteile der GbR sind:
- Es besteht handelsrechtlich keine Verpflichtung zur
doppelten Buchführung. Nach dem Steuerrecht besteht eine solche
nur, wenn der Jahresumsatz über 260.000 Euro oder der Ertrag
über 25.000 Euro liegt (§ 141 Abgabenordnung).
- Es sind keine Mindesteinlage oder Stammkapital vorgeschrieben.
- Die persönliche Haftung erleichtert oftmals die
Aufnahme von Krediten.
- Bei der Gewerbesteuer hat die
BGB-Gesellschaft einen Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11
Gewerbesteuergesetz), der Staffeltarif und das gewerbesteuerliche
Anrechnungsverfahren werden angewendet.
Die GbR
ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH)
rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene
Rechte und Pflichten begründet (Urteil des BGH vom 29.01.2001,
Aktenzeichen: II ZR 331/00, veröffentlicht in: BGHZ 146, 341).
Trotzdem haften die Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft
persönlich und unbeschränkt (Urteil des BGH vom 27.09.1999,
Aktenzeichen: II ZR 371/98).
Grundsätzlich ist es zwar
möglich, die Haftung der Gesellschaft auf das
Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Solch eine Regelung
würde jedoch der gesetzlichen Systematik widersprechen, so dass
die Rechtsprechung eine Haftungsbeschränkung nur zulässt,
soweit diese mit den Geschäftspartnern ausdrücklich oder
stillschweigend vereinbart wurde. An diese Hinweispflicht werden
strenge Anforderungen gestellt. Eine Haftungsbeschränkung auf das
Gesellschaftsvermögen kommt insbesondere nicht dadurch zustande,
indem die Gesellschaft die Bezeichnung GbR mbH auf Briefbögen
verwendet (Urteil des BGH vom 27.09.1999, Aktenzeichen: II ZR 371/98).
In der Praxis führt das dazu, dass die Haftungsbeschränkung
entweder die Geschäftspartner verunsichert oder mangels
deutlicher Aufklärung unwirksam ist.
Nach neuester
Rechtsprechung haften auch neu eintretende Gesellschafter
persönlich mit den Altschuldnern als Gesamtschuldner für
Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bereits vor ihrem Eintritt
begründet wurden (Urteil des BGH vom 07.04.2003, Aktenzeichen: II
ZR 56/02).
Durch die geschäftliche Tätigkeit der
Gesellschaft entsteht ein Sondervermögen, das den Gesellschaftern
"zur gesamten Hand" zusteht (Gesamthandsvermögen). Das
bedeutet, ein einzelner Gesellschafter kann weder über seinen
Anteil am Gesellschaftsvermögen, noch über einzelne
Gegenstände des Gesellschaftsvermögens allein verfügen
(§ 719 Absatz 1 BGB).
Zu beachten ist weiter, dass sich
die BGB-Gesellschaft nur für Kleingewerbetreibende (z.B.
Kioskbetreiber, kleiner Blumenladen) eignet, bei denen der Umfang der
geschäftlichen Tätigkeit sich in sehr überschaubaren
Grenzen hält. Wenn die BGB-Gesellschaft auf den Betrieb eines
Handelsgewerbes (siehe vorheriger Abschnitt) gerichtet ist, weil sich
der Umfang der geschäftlichen Tätigkeit ausweitet, wechselt
die Unternehmensform automatisch in die Form der offenen
Handelsgesellschaft (oHG) (siehe nachfolgender Abschnitt). Die
Abgrenzung zwischen BGB-Gesellschaft und oHG erfolgt also nach den
gleichen Kriterien wie die Abgrenzung zwischen Nichtkaufmann und
Kaufmann.
Bei der BGB-Gesellschaft sind alle Gesellschafter
nur gemeinsam zur Geschäftsführung berechtigt
(Gesamtvertretung nach § 709 Absatz 1 BGB), d.h. ein
Gesellschafter ist nicht berechtigt, Geschäfte für die
Gesellschaft allein abzuschließen. Dies hat zwar den Vorteil,
dass die Gesellschafter einander gut kontrollieren können, ist
jedoch oftmals unzweckmäßig, da die Handlungsfähigkeit
eingeschränkt wird. Daher kann und sollte auch im
Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung getroffen werden.
Als nachteilig kann außerdem empfunden werden, dass bei
einer BGB-Gesellschaft kein Firmenname, sondern nur eine
Geschäftsbezeichnung möglich ist. Außerdem ist diese
Unternehmensform besonders vom persönlichen Engagement und einem
hohen gegenseitigen Vertrauen geprägt.
Eine
Übertragung der Beteiligung (Gesellschafterwechsel) ist nur mit
Zustimmung aller Gesellschafter bzw. durch Regelung im
Gesellschaftsvertrag möglich.
Zuletzt geändert am 02.05.2005
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