Eine weitere Möglichkeit bietet die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR), die eine Personengesellschaft darstellt. Hier beginnt
die Gründung ebenfalls mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Bei
einer GbR müssen sich mindestens zwei Personen zusammenschließen.
Allgemeine gesetzliche Bestimmungen zur GbR findet man in den
§§ 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Schriftliche Gesellschaftsverträge sind nicht notwendig, aber
empfehlenswert. Es wird zumindest ein mündlicher Vertrag
vorausgesetzt, der den gemeinsamen Zweck der Gesellschafter festlegt.
Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich. Ein
Mindestkapital ist wie beim Einzelunternehmen nicht zu erbringen. Bei
Schulden haften die Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen und
ihrem gesamten Privatvermögen.
Der Gewinn kann in Form einer
Einnahme-Überschuss-Rechnung oder einer Bilanz ermittelt werden.
Hierbei gelten dieselben Größenklassen wie bei der Einzelfirma. Die
GbR erstellt keine Einkommensteuererklärung, sondern eine Erklärung
zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte. Der
Gewinn wird dabei anteilig auf die Gesellschafter verteilt; er ist
dann von jedem Gesellschafter in seiner Einkommensteuererklärung zu
versteuern. Die GbR ist selbst gewerbesteuerpflichtig.
Zuletzt geändert am 27.11.2006
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