Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eine weitere Möglichkeit bietet die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Personengesellschaft darstellt. Hier beginnt die Gründung ebenfalls mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Bei einer GbR müssen sich mindestens zwei Personen zusammenschließen. Allgemeine gesetzliche Bestimmungen zur GbR findet man in den §§ 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Schriftliche Gesellschaftsverträge sind nicht notwendig, aber empfehlenswert. Es wird zumindest ein mündlicher Vertrag vorausgesetzt, der den gemeinsamen Zweck der Gesellschafter festlegt. Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich. Ein Mindestkapital ist wie beim Einzelunternehmen nicht zu erbringen. Bei Schulden haften die Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen und ihrem gesamten Privatvermögen.

Der Gewinn kann in Form einer Einnahme-Überschuss-Rechnung oder einer Bilanz ermittelt werden. Hierbei gelten dieselben Größenklassen wie bei der Einzelfirma. Die GbR erstellt keine Einkommensteuererklärung, sondern eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte. Der Gewinn wird dabei anteilig auf die Gesellschafter verteilt; er ist dann von jedem Gesellschafter in seiner Einkommensteuererklärung zu versteuern. Die GbR ist selbst gewerbesteuerpflichtig.

Zuletzt geändert am 27.11.2006

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