Im Gegensatz zu den oben dargestellten Personengesellschaften
handelt es sich bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH) um eine Kapitalgesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit, eine so genannte "juristische
Person". Sie entsteht erst mit Eintragung in das Handelsregister.
Entscheidender Vorteil ist bei dieser Gesellschaftsform, dass
die Gesellschafter in aller Regel nicht persönlich haften. Nur
die Gesellschaft haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die GmbH
gehört daher zu den beliebtesten Gesellschaftsformen, die auch
für kleinere Unternehmen geeignet ist, sofern sie das
Stammkapital aufbringen können (z.B. mittelgroße
Druckerei).
Nicht verschwiegen werden soll allerdings, dass durch
die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen
gerade bei Neugründungen die Banken bei der Vergabe von Krediten
häufig Bürgschaften der Gesellschafter einfordern. Bei
Insolvenz werden dann die Gesellschafter aus der Bürgschaft
persönlich in Anspruch genommen.
Weiter Vorteilhaft ist,
dass es zur Gründung der GmbH lediglich eines Gesellschafters
(Ein-Mann-GmbH) bedarf. Dieser kann die Gesellschaft alleine
führen, ohne dass mehrheitliche Gesellschafterbeschlüsse
erforderlich wären.
Aufgrund der
Haftungsbeschränkung werden an die Gründung der Gesellschaft
erhöhte Anforderungen gestellt. So muss der Gesellschaftsvertrag
der GmbH notariell beurkundet und von sämtlichen Gesellschaftern
unterzeichnet werden (§ 2 Absatz 1 GmbHG). Der
Gesellschaftsvertrag muss die Firma (Name), den Sitz der Gesellschaft,
den Unternehmensgegenstand, den Betrag des Stammkapitals sowie die von
den einzelnen Gesellschaftern zu erbringenden Stammeinlagen enthalten
(§ 3 Absatz 1 GmbHG).
Die GmbH ist zur Eintragung
im Handelsregister anzumelden. Voraussetzung hierfür ist, dass
ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro im Gesellschaftsvertrag
festgelegt wird und 1/4 auf jede Stammeinlage eingezahlt worden ist.
Es muss jedoch insgesamt auf das Stammkapital mindestens so viel
eingezahlt werden, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen
zuzüglich des Gesamtbetrags der Stammeinlagen, für die
Sacheinlagen (dies kann gesellschaftsvertraglich vereinbart werden) zu
leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals, d.h. 12.500
Euro, erreicht (§ 7 Absatz 2 Satz 2 GmbHG). Bei einer
Ein-Mann-Gesellschaft muss der Gesellschafter für den
übrigen Teil der Geldeinlage eine Sicherung bestellt haben
(§ 7 Absatz 2 Satz 3 GmbHG).
Die GmbH entsteht
als juristische Person und Handelsgesellschaft erst mit ihrer
Eintragung im Handelsregister (§ 11 Absatz 1 GmbHG). Nimmt
sie die Geschäftstätigkeit bereits vor Eintragung ins
Handelsregister auf, führt dies zur persönlichen Haftung der
Gesellschafter für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis
zur Eintragung begründet wurden (§ 11 Absatz 2 GmbHG),
weil mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages die Merkmale einer
GbR nach § 705 BGB erfüllt sind.
Die GmbH muss einen
Geschäftsführer haben, der von der Gesellschafterversammlung
bestimmt wird und der die Gesellschaft nach außen vertritt
(§ 35 Absatz 1 GmbHG). Nur durch seine Handlungen wird die
Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Gegenüber den
Geschäftspartnern kann seine Vertretungsbefugnis nicht
beschränkt werden. Im Verhältnis zu den Gesellschaftern kann
er jedoch verpflichtet werden, bei Geschäften ab einer gewissen
Größenordnung die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen.
Tut er dies nicht, betrifft dies die Wirksamkeit des abgeschlossenen
Geschäfts im Verhältnis zu den Geschäftspartnern nicht.
Unter Umständen macht sich der Geschäftsführer jedoch
persönlich schadensersatzpflichtig.
Der Firma (Name) in
der Rechtsform der GmbH kann eine Personenfirma (Familienname mind.
eines Gesellschafters) oder eine Sachfirma sein, deren Name sich vom
Zweck der Gesellschaft ableitet.
Zwingend muss der
Rechtsformzusatz "mit beschränkter Haftung" oder in
Abkürzung "GmbH" beigefügt werden.
Nachteile dieser Unternehmensform sind:
- Die
Gründungskosten einer GmbH (Notar, Registergericht,
Veröffentlichungskosten) können je nach Umfang des
Gesellschaftervertrages 1.000 bis 2.000 Euro betragen.
- An
das Finanzamt sind Vorauszahlungen zu leisten
(Körperschaftssteuer): Damit wird Liquidität
abgeschöpft, die dem Unternehmen fehlen kann.
- Die GmbH
muss eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang
aufstellen. Auch wenn die Erträge/Umsätze und das
Vermögen gering sind. Der Jahresabschluss muss sogar innerhalb
von sechs Monaten erstellt sein.
- Die Auflösung einer
GmbH ist mit erheblichem Aufwand verbunden.
Vorteilhaft ist:
- Bei der GmbH ist eine Trennung zum
privaten Bereich gut möglich.
- Die Gesellschafter
können gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH sein und
die Stellung des Unternehmers wie eines Arbeitnehmers
(steuerrechtlich) verbinden.
- Scheiden Gesellschafter aus,
ändert sich nach außen (Firmenname, Geschäftsbriefe)
nichts.
- Die GmbH bietet zahlreiche steuerliche Vorteile.
- Die Unternehmensnachfolge ist einfach zu regeln.
Geschäftsanteile an der GmbH sind
veräußerlich und vererblich ( § 15 Absatz 1 GmbHG).
Der Vertrag über die Übertragung eines Gesellschafteranteils
bedarf jedoch der notariellen Form (§ 15 Absatz 3
GmbHG).
Zuletzt geändert am 02.05.2005
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