Seit dem 1. Januar 2002 sind die Paragraphen 312 bis 312f des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter dem Titel "besondere
Vertriebsformen" in Kraft, unter die das Haustürgeschäft fällt. Das
davor geltende Gesetz über Haustürgeschäfte, das so genannte
"Haustürwiderrufsgesetz" (HWiG) ist gleichzeitig weggefallen. Dies
soll einerseits der Vereinheitlichung des Verbraucherrechts dienen und
so helfen, ein einheitliches, europäisches Verbraucherrecht zu
schaffen, andererseits sollen die Rechte des Verbrauchers
(Verbraucherschutz) weiter gestärkt werden.
Dabei waren erst
mit dem zum 1. Oktober 2000 wichtige Neuregelungen im HWiG in
Kraft getreten. Die Paragrafen 1, 2, 5 und 6 HWiG wurden neu gefasst,
die Paragrafen 3 und 4 HWiG durch neue Regelungen im BGB alter Fassung
ersetzt. Diese kurzfristigen Neuerungen führen zu der Frage, für
welche Fälle welches Recht Anwendung findet.
Hier greift die
interne Überleitungsvorschrift des § 19 HWiG: Für Verträge,
die vor dem 1. Oktober 2000 geschlossen worden sind, ist das HWiG
in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Für Verträge, die
nach dem 1. Oktober 2000 geschlossen worden sind, gilt die
Neufassung des BGB.
Für Verträge die vor dem 1. Mai 1986
geschlossen wurden, sind weder das HWiG, noch die BGB-Regeln
anzuwenden, hier gilt altes BGB-Recht.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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