Das Erbrecht folgt im Bereich der Erbfolge und -quote den
Grundsätzen der Mengenlehre. Das Gesetz sortiert die möglichen Erben
nach bestimmten Mengen und in der entsprechenden Hierarchie.
Zuerst geht es um Ordnungen. Innerhalb einer Ordnung erben die
Abkömmlinge (Kinder, Adoptivkinder und deren Abkömmlinge) einer
Person:
- 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers
(§ 1924 BGB)
- 2. Ordnung: Eltern des Erblassers
und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB)
- 3. Ordnung:
Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB)
- 4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge (§ 1928 BGB)
- 5. Ordnung:
Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1929
BGB)
Das bedeutet: Hat der Erblasser keine eigenen
Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), dann geht die Suche nach einem
Erben erst einmal im Stammbaum weiter nach oben zur nächsten Ordnung.
Solange es aber in einer Ordnung Verwandte gibt, schließen diese die
nächsthöhere Ordnung aus. Das bedeutet, das Erbe beziehungsweise ein
Erbteil wird immer nur innerhalb einer Ordnung verteilt.
Selbstverständlich kann es mehrere gleichrangige Erben geben.
Zuletzt geändert am 28.05.2007
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