Gesetzliche Erbfolge

Das Erbrecht folgt im Bereich der Erbfolge und -quote den Grundsätzen der Mengenlehre. Das Gesetz sortiert die möglichen Erben nach bestimmten Mengen und in der entsprechenden Hierarchie.

Zuerst geht es um Ordnungen. Innerhalb einer Ordnung erben die Abkömmlinge (Kinder, Adoptivkinder und deren Abkömmlinge) einer Person:

  • 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 BGB)
  • 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB)
  • 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB)
  • 4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 BGB)
  • 5. Ordnung: Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1929 BGB)

Das bedeutet: Hat der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), dann geht die Suche nach einem Erben erst einmal im Stammbaum weiter nach oben zur nächsten Ordnung. Solange es aber in einer Ordnung Verwandte gibt, schließen diese die nächsthöhere Ordnung aus. Das bedeutet, das Erbe beziehungsweise ein Erbteil wird immer nur innerhalb einer Ordnung verteilt. Selbstverständlich kann es mehrere gleichrangige Erben geben.

Zuletzt geändert am 28.05.2007

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