Wird die Ehe durch den Tod des Ehegatten beendet und bestand sie im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der
gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 (§§ 1931
Absatz 3, 1371 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Dies kann zu einem Erbteil des Ehegatten in der Größe von der
Hälfte bis zum Ganzen reichen.
Sinn der Erhöhung um 1/4 ist
der so genannte pauschale Zugewinnausgleich. Das heißt, das Erbe des
Ehegatten aus der Ehe wird pauschal, ohne tatsächliche Berechnung des
Zugewinnes aus der Ehe, um 1/4 erhöht. Dies wird auch als "großer
Pflichtteil" bezeichnet. Stattdessen hat der überlebende Ehegatte
aber auch die Möglichkeit, den "kleinen Pflichtteil" zu bekommen: Er
schlägt das Erbe aus und verlang stattdessen seinen Pflichtteil (1/2
von 1/4 des gesetzlichen Erbteils) und den tatsächlichen Zugewinn.
Rechtstipp: Für die Wahl, ob "groß" oder "klein" günstiger
ist sollte man sicher vorher unbedingt beraten lassen.
Zuerst
ist also der gesetzliche Erbteil zu ermitteln, der wiederum von der
Ordnung der verwandten Erben abhängt. Die Anzahl der Erben spielt
hier keine Rolle.
Erbt der Ehegatte:
- neben
Verwandten 1. Ordnung (Kinder, Enkelkinder), beträgt sein
Erbteil 1/4 (§ 1931 Absatz 1 BGB). In der
Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte damit 1/4 + 1/4 = 1/2
(§ 1371 Absatz 1 BGB).
- neben Verwandten der
2. Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) oder
neben Großeltern, beträgt sein Erbteil 1/2. In der
Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte in diesem Fall also 1/2 + 1/4 =
3/4 (§§ 1931 Absatz 1 Satz 2, 1371 Absatz 1
BGB). Dies gilt auch, wenn beide Eltern bereits verstorben sind.
Stehen nur entferntere Verwandte als die Großeltern als
Erben zur Verfügung, erbt der Ehegatte als Alleinerbe (§§ 1931
Absatz 2, 1371 BGB).
Beispiele:
- Der
Erblasser hinterlässt eine Frau und drei Kinder:
Die Ehefrau
erbt 1/2, die Kinder je 1/6, also jeweils ein Drittel von der
verbleibenden Hälfte. - Der Erblasser hat eine Frau, keine
Kinder, einen Bruder und von seinen Eltern lebt noch die Mutter:
Die Ehefrau erbt 3/4, die Mutter 1/4, der Bruder nichts. - Der
Erblasser hinterlässt eine Frau und fünf Geschwister:
Die
Ehefrau erbt 3/4, die Geschwister je 1/20, also den fünften Teil von
dem verbleibenden Viertel. - Der Erblasser hinterlässt eine
Frau, seine Eltern sind verstorben, es leben aber noch alle vier
Großeltern.
Die Ehefrau erhält 3/4, von den Übrigen 1/4 die
Großeltern je ein Sechzehntel, also jeder 1/4 von 1/4.
Zuletzt geändert am 28.05.2007
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