Eine Beeinträchtigung, die andere Wohnungseigentümer nicht
hinnehmen müssen, kann bereits in der Gestaltung der Fassade liegen.
So darf ein Wohnungseigentümer zum Beispiel ohne Zustimmung
der übrigen Eigentümer kein Katzennetz auf dem Balkon anbringen.
Denn nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken
(veröffentlicht in: ZMR 1998, Seite 464) gelten hinsichtlich der
Gestaltung einer Hausfassade besonders strenge Maßstäbe, was die
Beeinträchtigung des optimalen Gesamteindrucks der Wohnanlage
anbelangt. Das Anbringen eines Katzennetzes unter Zugriff auf das
Gemeinschaftseigentum (z. B. Balkonbrüstung) führe zu einer
Fassadenverunstaltung, argumentierten die Richter. Wegen des
möglichen Nachahmungseffekts durch andere Wohnungseigentümer stünde
deshalb der Gemeinschaft das Recht zu, hier die Zustimmung zu
verweigern.
Ebenso kann der Bau eines Glaserkers auf dem
Balkon eine optische Beeinträchtigung darstellen, die
Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage nicht widerspruchslos dulden
müssen. Dabei genügt es nach Auffassung des Rheinland-Pfälzischen
Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken, dass der Erker beim Betrachten
der Fassade wahrzunehmen sei. Veränderungen der Fassade seien nur mit
dem Einverständnis aller Bewohner und nicht durch
Mehrheitsentscheidung in der Wohnungseigentümerversammlung zulässig
(Beschluss des OLG Zweibrücken, Aktenzeichen: 3 W 179/02).
Ein generelles Verbot, eine mobile Parabolantenne auf dem Balkon
anzubringen, besteht jedoch nicht und kann auch nicht durch Beschluss
der Wohnungseigentümergemeinschaft angeordnet werden. Die
Wohnungseigentümer haben eine solche Anlage zu dulden, wenn die
Eigentümerinteressen des Einzelnen überwiegen. Das trifft
insbesondere auf Wohnungseigentümer mit ausländischer
Staatsangehörigkeit zu, deren Heimatprogramme nicht oder nur in
geringer Zahl in das deutsche Kabelnetz eingespeist werden. Offen
gelassen hat das Gericht, ob deutsche Staatsangehörige auf das
Kabelnetz verwiesen werden dürfen. Es könne bezweifelt werden, dass
das dort verfügbare Medienangebot angesichts der technischen
Entwicklung die Meinungsvielfalt noch hinreichend widerspiegele
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2004, Aktenzeichen: V ZB
51/03).
Zuletzt geändert am 01.07.2007
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