Stellt der Käufer nach dem Kauf einen Mangel fest, stehen ihm
grundsätzlich - also auch beim Kauf von privat - die in § 437
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgeführten Rechte zu.
Diese sind:
- Nacherfüllung
- Rücktritt
- Minderung
- Schadensersatz
Die Rechte
bestehen nach dem Gesetz zwei Jahre, danach verjähren sie. Hat der
Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, tritt die Verjährung
erst drei Jahre nach Kenntnis des Käufers vom Mangel ein.
Auch nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bestehen die
Gewährleistungsrechte weiter, die bereits vor Ablauf geltend gemacht
wurden, aber nicht beseitigt sind. Die Verjährung ist gehemmt, das
heißt unterbrochen, solange der Händler den Mangel prüft
(§ 203 Satz 1 BGB). Erklärt der Händler, dass der Mangel
behoben oder kein Mangel vorhanden sei, muss der Käufer, um einen
Verlust seiner Ansprüche zu vermeiden, innerhalb von drei Monaten
gegen den Händler Klage erheben, wenn die Gewährleistungsfrist
bereits abgelaufen ist (§ 203 Satz 2 BGB). Dann wiederum
ist die Verjährung erneut gehemmt (§ 204 Absatz 1
Nr. 1 BGB).
Rechtstipp: Wer das Fahrzeug innerhalb der
Gewährleistungsfrist weiterverkauft, kann die Rechte auf den Käufer
übertragen.
Unter bestimmten Umständen können die
Gewährleistungsrechte und die Verjährungsregelungen beschränkt oder
ausgeschlossen werden. Das hängt davon ab, ob die Beteiligten
gewerblich tätig sind oder nicht. Details enthalten die Abschnitte:
"Kauf vom Händler" und "Kauf von privat".
Die gesetzliche
Mängelgewährleistung ist zu unterscheiden von einer eventuellen
Garantie, die der Verkäufer anbietet. Näheres hierzu enthält der
Abschnitt "Garantie" in diesem Ratgeber.
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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