Gewährleistung

Stellt der Käufer nach dem Kauf einen Mangel fest, stehen ihm grundsätzlich - also auch beim Kauf von privat - die in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgeführten Rechte zu.
Diese sind:

  • Nacherfüllung
  • Rücktritt
  • Minderung
  • Schadensersatz

Die Rechte bestehen nach dem Gesetz zwei Jahre, danach verjähren sie. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, tritt die Verjährung erst drei Jahre nach Kenntnis des Käufers vom Mangel ein.

Auch nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bestehen die Gewährleistungsrechte weiter, die bereits vor Ablauf geltend gemacht wurden, aber nicht beseitigt sind. Die Verjährung ist gehemmt, das heißt unterbrochen, solange der Händler den Mangel prüft (§ 203 Satz 1 BGB). Erklärt der Händler, dass der Mangel behoben oder kein Mangel vorhanden sei, muss der Käufer, um einen Verlust seiner Ansprüche zu vermeiden, innerhalb von drei Monaten gegen den Händler Klage erheben, wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist (§ 203 Satz 2 BGB). Dann wiederum ist die Verjährung erneut gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB).

Rechtstipp: Wer das Fahrzeug innerhalb der Gewährleistungsfrist weiterverkauft, kann die Rechte auf den Käufer übertragen.

Unter bestimmten Umständen können die Gewährleistungsrechte und die Verjährungsregelungen beschränkt oder ausgeschlossen werden. Das hängt davon ab, ob die Beteiligten gewerblich tätig sind oder nicht. Details enthalten die Abschnitte: "Kauf vom Händler" und "Kauf von privat".

Die gesetzliche Mängelgewährleistung ist zu unterscheiden von einer eventuellen Garantie, die der Verkäufer anbietet. Näheres hierzu enthält der Abschnitt "Garantie" in diesem Ratgeber.

Zuletzt geändert am 06.01.2006

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