Stellt der Käufer nach dem Kauf einen Mangel fest, stehen Ihnen
die in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgeführten
Rechte zu.
Diese sind:
- Nacherfüllung
- Rücktritt
- Minderung
- Schadensersatz
Die Rechte bestehen nach dem Gesetz zwei Jahre, danach
verjähren sie. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen,
tritt die Verjährung erst drei Jahre nach Kenntnis des Käufers vom
Mangel ein. Gegenüber Privatpersonen kann die Gewährleistung weder
verkürzt noch auf einzelne Rechte begrenzt oder gar völlig
ausgeschlossen werden. Allenfalls beim Verkauf an Unternehmer, die das
Fahrzeug zumindest überwiegend gewerblich nutzen wollen, kommt ein
Ausschluss der Mängelrechte in Betracht. Da dies jedoch nicht durch
Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen darf (§ 309
Nr. 8b BGB), ist in diesem Fall meist nur eine Beschränkung auf
bestimmte Mängelrechte denkbar (z. B. Ausschluss der Minderung).
Auch nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bestehen die
Gewährleistungsrechte weiter, die bereits vor Ablauf geltend gemacht
wurden, aber nicht beseitigt sind. Die Verjährung ist gehemmt, das
heißt unterbrochen, solange der Händler den Mangel prüft
(§ 203 Satz 1 BGB). Erklärt der Händler, dass der Mangel
behoben oder kein Mangel vorhanden sei, muss der Käufer, um einen
Verlust seiner Ansprüche zu vermeiden, innerhalb von drei Monaten
gegen den Händler Klage erheben, wenn die Gewährleistungsfrist
bereits abgelaufen ist (§ 203 Satz 2 BGB). Dann wiederum
ist die Verjährung erneut gehemmt (§ 204 Absatz 1
Nr. 1 BGB).
Rechtstipp: Wer das Fahrzeug innerhalb der
Gewährleistungsfrist weiterverkauft, kann die Rechte auf den Käufer
übertragen.
Die gesetzliche Mängelgewährleistung ist zu
unterscheiden von einer eventuellen Garantie, die der Hersteller oder
Verkäufer anbietet. Näheres hierzu enthält der Abschnitt
"Herstellergarantie" in diesem Ratgeber.
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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