Nachdem der zukünftige Unternehmer nun anhand des
Fragenkataloges entschieden hat, welche Anforderungen er an die Wahl
der Rechtsform stellt (siehe vorheriger Abschnitt), kann er mit Hilfe
der nachfolgenden Anmerkungen zu den unterschiedlichen Rechtsformen
eine Vorauswahl treffen und sehen, welche Unternehmensform für
ihn in Betracht kommt. Bevor eine endgültige Entscheidung
getroffen wird, sollte jedoch nach Möglichkeit der Rat eines
Rechtsanwaltes und/oder Steuerberaters eingeholt werden.
Entscheidend für die Wahl der Unternehmensformen ist
zunächst, ob die Art der auszuübenden Tätigkeit den
Betrieb eines Gewerbes zum Gegenstand hat, oder freiberuflich ist.
Für den Freiberufler kommen nämlich einige
Unternehmensformen wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die
Kommanditgesellschaft (KG) und die Stille Gesellschaft von vornherein
nicht in Betracht, denn sie müssen den Betrieb eines
Handelsgewerbes zum Gegenstand haben. Gewerbetreibende hingegen
können keine Partnerschaftsgesellschaft gründen.
Die so genannten. "freien Berufen" sind im
Einkommensteuergesetz (EStG) aufgezählt. Zu ihnen zählen
beispielsweise Arzt und Rechtsanwalt, sowie alle Berufe, die diesem
Berufsbild entsprechen (§ 18 EStG).
Die freiberufliche
Tätigkeit hat den Vorteil, dass sie nicht der Gewerbesteuer
unterliegt.
Hat die unternehmerische Tätigkeit hingegen
den An- und Verkauf von Waren zum Gegenstand, liegt eine typisch
gewerbliche Tätigkeit vor.
Zuletzt geändert am 02.05.2005
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