Gewerbesteuer

Einzelunternehmer und Personengesellschaften, die nach § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben, müssen im Gegensatz zu Selbstständigen neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer an die Gemeinde bezahlen. Ausgangswert für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der ertragsteuerliche Gewinn, welcher der Einkommensteuer zu Grunde gelegt wird. Bei Kapitalgesellschaften ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend.

Schema zur Berechnung der Gewerbesteuer (vereinfachte Darstellung):

Steuerlicher Gewinn/ Verlust/ Einkommen
+ Hinzurechnungen (§ 8 Gewerbesteuergesetz, GewStG):
  • 50 Prozent der Dauerschuldzinsen, etwa für betriebliche Darlehen oder Überziehungskredite mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.
    Diese Kosten haben den Gewinn gemindert und müssen für die Gewerbesteuer zum Teil wieder addiert werden. Weist das betriebliche Girokonto an mindestens acht Tagen im Jahr einen positiven Saldo aus, müssen die Zinsen nicht hinzugerechnet werden.
  • Renten und dauernde Lasten
  • Bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht erfasste Dividenden und sonstige Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften, sofern keine Beteiligung von mindestens zehn Prozent besteht.
  • Gewinnanteile für stille Gesellschafter
  • 50 Prozent der Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter, etwa Pkw oder Maschinen.
    Diese Hinzurechnung entfällt, sofern der Vermieter einen inländischen Gewerbebetrieb unterhält.
  • Verlustanteile an Personengesellschaften
  • die bei der Einkommens oder Körperschaftsteuer außer Ansatz bleibende Gewinnanteile (Dividenden)

- Kürzungen (§ 9 GewStG):

  • 1,2 Prozent des Einheitswerts eines zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes
  • Bei vermögensverwaltenden Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen nutzen, wird auf Antrag der gesamte hierauf fallende Gewerbeertrag gekürzt.
  • Gewinnanteile an Personengesellschaften
  • Die Hälfte bestimmter Miet- und Pachterträge
  • Beteiligungserlöse an einer Kapitalgesellschaft bei mindestens 10-prozentiger Beteiligung
= maßgebender Gewerbeertrag

Dieser Gewerbeertrag ist nun auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und bei natürlichen Personen, sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500 Euro zu kürzen. Ein negativer Gewerbeertrag darf durch den Abzug des Freibetrags nicht entstehen. Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag.

Nun wird die Steuermesszahl ermittelt.
Die beträgt bei Kapitalgesellschaften stets fünf Prozent vom Gewerbeertrag.

Bei Personenunternehmen erfolgt neben dem Freibetrag eine zusätzliche Vergünstigung.
Die wirkt, indem man

  • für die ersten 12.000 Euro - 1 Prozent,
  • für die weiteren 12.000 Euro - 2 Prozent,
  • für die weiteren 12.000 Euro - 3 Prozent,
  • für die weiteren 12.000 Euro - 4 Prozent,
  • für alle weiteren Beträge - 5 Prozent

berechnet.

Beispiel:

Unternehmer X erwirtschaftet im Jahr 01 einen Gewinn in Höhe von 50.050 Euro. In den Betriebsausgaben sind 2.000 Euro Zinsen für ein betriebliches Darlehen enthalten, die dem Gewinn zu 50 Prozent (siehe vorheriges Schema) hinzugerechnet werden müssen. Kürzungen sind keine vorzunehmen.

Die Rechnung lautet nun wie folgt:

1. Es handelt sich um einen Einzelunternehmer

   Laufender Gewinn    50.050  
+ 50 Prozent der Schuldzinsen +   1.000  
= Endgültiger Gewerbeertrag = 51.050  
Abrundung auf volle 100 Euro = 51.000  
-  Freibetrag -  24.500  
= Ergebnis = 26.500  
zu versteuern mit 1 Prozent -  12.000 120
zu versteuern mit 2 Prozent -  12.000 240
zu versteuern mit 3 Prozent -    2.500   75
Gewerbesteuermessbetrag =          0 435

2. Es handelt sich um eine GmbH (Kapitalgesellschaft)

   Laufender Gewinn 50.050  
+ 50 Prozent der Schuldzinsen + 1.000  
= Endgültiger Gewerbeertrag = 51.050  
Abrundung auf volle 100 Euro 51.000  
-  Freibetrag - 0  
= Ergebnis = 51.000  
zu versteuern mit 5 Prozent = 51.000 2.550

Ergebnis: Bei einer GmbH mit denselben Voraussetzungen ergibt sich ein Messbetrag von mehr als dem Fünffachen im Vergleich zum Personenunternehmen.

Der Steuermessbetrag ist nun mit dem jeweiligen Hebesatz der zuständigen Gemeinde zu multiplizieren, um die Gewerbesteuerschuld zu errechnen. Wäre also der Unternehmer X in Frankfurt/Main ansässig, so würde sein Steuermessbetrag von 435 Euro mit 490 Prozent multipliziert werden und der Unternehmer X müsste dann 2.131,50 Euro Gewerbesteuer bezahlen.

Hinweis: Die Festlegung des Hebesatzes obliegt der hebeberechtigten Gemeinde. Bis einschließlich 2003 war dadurch auch ein Hebesatz von 0 Prozent möglich. Diese Möglichkeit haben verschiedene Gemeinden auch tatsächlich wahrgenommen. Seit 2004 ist ein Mindesthebesatz im Gesetz festgelegt. Dieser beträgt 200 Prozent.

Die Gewerbesteuererklärung ist beim Finanzamt einzureichen, welches dann einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag erlässt. Dieser Bescheid kann, falls er von der Erklärung abweicht, innerhalb eines Monats nach Zugang noch angefochten werden (Rechtsbehelfsfrist). Der Bescheid gilt am dritten Tag (Datum des Bescheides) als zugegangen. Auf den Bescheid für den Gewerbesteuermessbetrag folgt der Gewerbesteuerbescheid von der Gemeinde. In diesem Bescheid werden in der Regel auch vierteljährliche Vorauszahlungen festgesetzt, welche dann am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig werden.

Beispiele für Hebesätze verschiedener Gemeinden für 2006:

Gemeinde Hebesatz Gewerbesteuer in Prozent

Aachen
Berlin
Bonn
Stadt Brandenburg
Bremen/ Bremerhaven
Dresden
Düsseldorf
Essen
Frankfurt (Main)
Gelsenkirchen
Düsseldorf
Köln
Frankfurt (Main)
Leipzig
München
Nürnberg
Stuttgart
Würzburg

445
410
450
350
440/ 395
450
450
470
490
480
455
450
490
460
490
447
420
420

Alle gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag 24.500 Euro im entsprechenden Zeitraum nicht überschritten hat, brauchen keine Gewerbesteuererklärung abzugeben (§ 25 Absatz 1 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, GewStDV). Kapitalgesellschaften hingegen müssen eine solche immer einreichen, es sei denn, sie sind von der Gewerbesteuer befreit.

Zuletzt geändert am 27.11.2006

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