Einzelunternehmer und Personengesellschaften, die nach § 15
des Einkommensteuergesetzes (EStG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb
haben, müssen im Gegensatz zu Selbstständigen neben der
Einkommensteuer auch Gewerbesteuer an die Gemeinde bezahlen.
Ausgangswert für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der
ertragsteuerliche Gewinn, welcher der Einkommensteuer zu Grunde gelegt
wird. Bei Kapitalgesellschaften ist das zu versteuernde Einkommen
maßgebend.
Schema zur Berechnung der Gewerbesteuer
(vereinfachte Darstellung):
| Steuerlicher
Gewinn/ Verlust/ Einkommen |
+ Hinzurechnungen (§ 8 Gewerbesteuergesetz, GewStG):
- 50 Prozent der Dauerschuldzinsen, etwa für betriebliche
Darlehen oder Überziehungskredite mit einer Laufzeit von mehr als
einem Jahr.
Diese Kosten haben den Gewinn gemindert und müssen
für die Gewerbesteuer zum Teil wieder addiert werden. Weist das
betriebliche Girokonto an mindestens acht Tagen im Jahr einen
positiven Saldo aus, müssen die Zinsen nicht hinzugerechnet werden.
- Renten und dauernde Lasten
- Bei der Einkommen- oder
Körperschaftsteuer nicht erfasste Dividenden und sonstige
Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften, sofern keine Beteiligung
von mindestens zehn Prozent besteht.
- Gewinnanteile für
stille Gesellschafter
- 50 Prozent der Miet- und
Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter, etwa Pkw oder
Maschinen.
Diese Hinzurechnung entfällt, sofern der Vermieter
einen inländischen Gewerbebetrieb unterhält.
- Verlustanteile an Personengesellschaften
- die bei der
Einkommens oder Körperschaftsteuer außer Ansatz bleibende
Gewinnanteile (Dividenden)
|
| - Kürzungen
(§ 9 GewStG): - 1,2 Prozent des Einheitswerts
eines zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes
- Bei vermögensverwaltenden Unternehmen, die ausschließlich
eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen nutzen, wird
auf Antrag der gesamte hierauf fallende Gewerbeertrag gekürzt.
- Gewinnanteile an Personengesellschaften
- Die Hälfte
bestimmter Miet- und Pachterträge
- Beteiligungserlöse an
einer Kapitalgesellschaft bei mindestens 10-prozentiger
Beteiligung
|
| = maßgebender
Gewerbeertrag |
Dieser Gewerbeertrag ist nun auf
volle 100 Euro nach unten abzurunden und bei natürlichen
Personen, sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag von
24.500 Euro zu kürzen. Ein negativer Gewerbeertrag darf durch
den Abzug des Freibetrags nicht entstehen. Kapitalgesellschaften
erhalten keinen Freibetrag.
Nun wird die Steuermesszahl
ermittelt.
Die beträgt bei Kapitalgesellschaften stets
fünf Prozent vom Gewerbeertrag.
Bei Personenunternehmen
erfolgt neben dem Freibetrag eine zusätzliche Vergünstigung.
Die wirkt, indem man
- für die ersten 12.000 Euro -
1 Prozent,
- für die weiteren 12.000 Euro -
2 Prozent,
- für die weiteren 12.000 Euro -
3 Prozent,
- für die weiteren 12.000 Euro -
4 Prozent,
- für alle weiteren Beträge - 5 Prozent
berechnet.
Beispiel:
Unternehmer X erwirtschaftet im Jahr 01 einen Gewinn in
Höhe von 50.050 Euro. In den Betriebsausgaben sind
2.000 Euro Zinsen für ein betriebliches Darlehen enthalten, die
dem Gewinn zu 50 Prozent (siehe vorheriges Schema) hinzugerechnet
werden müssen. Kürzungen sind keine vorzunehmen.
Die
Rechnung lautet nun wie folgt:
1. Es handelt sich um einen
Einzelunternehmer
| Laufender
Gewinn | 50.050 | |
| + 50 Prozent
der Schuldzinsen | + 1.000 | |
| = Endgültiger
Gewerbeertrag | = 51.050 | |
| Abrundung auf volle
100 Euro | = 51.000 | |
| -
Freibetrag | - 24.500 | |
| = Ergebnis | = 26.500 | |
| zu versteuern mit 1 Prozent | -
12.000 | 120 |
| zu versteuern mit 2 Prozent | -
12.000 | 240 |
| zu versteuern mit 3 Prozent | -
2.500 | 75 |
| Gewerbesteuermessbetrag | =
0 | 435 |
2. Es handelt sich um eine
GmbH (Kapitalgesellschaft)
| Laufender Gewinn | 50.050 | |
| + 50 Prozent der Schuldzinsen | +
1.000 | |
| =
Endgültiger Gewerbeertrag | = 51.050 | |
| Abrundung auf volle
100 Euro | 51.000 | |
| -
Freibetrag | - 0 | |
| = Ergebnis | =
51.000 | |
| zu
versteuern mit 5 Prozent | = 51.000 | 2.550 |
Ergebnis: Bei einer GmbH mit
denselben Voraussetzungen ergibt sich ein Messbetrag von mehr als dem
Fünffachen im Vergleich zum Personenunternehmen.
Der
Steuermessbetrag ist nun mit dem jeweiligen Hebesatz der zuständigen
Gemeinde zu multiplizieren, um die Gewerbesteuerschuld zu errechnen.
Wäre also der Unternehmer X in Frankfurt/Main ansässig, so
würde sein Steuermessbetrag von 435 Euro mit 490 Prozent
multipliziert werden und der Unternehmer X müsste dann
2.131,50 Euro Gewerbesteuer bezahlen.
Hinweis: Die
Festlegung des Hebesatzes obliegt der hebeberechtigten Gemeinde. Bis
einschließlich 2003 war dadurch auch ein Hebesatz von 0 Prozent
möglich. Diese Möglichkeit haben verschiedene Gemeinden auch
tatsächlich wahrgenommen. Seit 2004 ist ein Mindesthebesatz im Gesetz
festgelegt. Dieser beträgt 200 Prozent.
Die
Gewerbesteuererklärung ist beim Finanzamt einzureichen, welches dann
einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag erlässt. Dieser
Bescheid kann, falls er von der Erklärung abweicht, innerhalb eines
Monats nach Zugang noch angefochten werden (Rechtsbehelfsfrist). Der
Bescheid gilt am dritten Tag (Datum des Bescheides) als zugegangen.
Auf den Bescheid für den Gewerbesteuermessbetrag folgt der
Gewerbesteuerbescheid von der Gemeinde. In diesem Bescheid werden in
der Regel auch vierteljährliche Vorauszahlungen festgesetzt, welche
dann am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November fällig werden.
Beispiele für Hebesätze
verschiedener Gemeinden für 2006:
| Gemeinde | Hebesatz
Gewerbesteuer in Prozent |
| Aachen Berlin
Bonn Stadt Brandenburg Bremen/ Bremerhaven Dresden
Düsseldorf Essen Frankfurt (Main) Gelsenkirchen
Düsseldorf Köln Frankfurt (Main) Leipzig
München Nürnberg Stuttgart Würzburg |
445 410 450 350 440/ 395 450 450
470 490 480 455 450 490 460 490
447 420 420 |
Alle
gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag
24.500 Euro im entsprechenden Zeitraum nicht überschritten hat,
brauchen keine Gewerbesteuererklärung abzugeben (§ 25
Absatz 1 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, GewStDV).
Kapitalgesellschaften hingegen müssen eine solche immer einreichen,
es sei denn, sie sind von der Gewerbesteuer befreit.
Zuletzt geändert am 27.11.2006
Copyright www.valuenet.de