Eine Erfindung kann nur als Patent geschützt werden, wenn sie auf
irgendeinem gewerblichen Gebiet, wie zum Beispiel der Land- und
Forstwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden kann. So formuliert
es § 5 Absatz 1 des Patengesetzes (PatG) Es reicht aus,
wenn die Erfindung irgendwie einer praktischen Verwertung zugeführt
werden kann. Eine noch so vage Möglichkeit der gewerblichen Nutzung
ist normalerweise ausreichend. Nicht notwendig ist, dass man damit
Einnahmen erzielen kann.
Ausgeschlossen sind dadurch Patente:
- die nicht funktionieren (Perpetuum mobile).
- die technisch nicht umsetzbar sind.
- bei deren Umsetzung
keine materiellen Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden.
Erfindungen, die beispielsweise anerkannten und nicht
widerlegten physikalische Grundsätze widersprechen, sind technisch
nicht umsetzbar und deshalb nicht patentierfähig. Das
Bundespatentgericht (BPatG) hat deshalb das Patent vereint, das dem
Energieerhaltungssatz nicht beachtet und von einer Produktion neuer
Energie ausgeht (Beschluss des BPatG vom 27.10.2003, Aktenzeichen:
21 W (pat) 25/00). Ebenso wurde das Patent für eine
Erfindung verweigert, bei der zur Herstellung "positiv polarisiertes
Wasser" benötigt wurde. Hier war nirgends eine Information darüber
zu finden, ob ein Durchschnittsfachmann weiß, was das ist und wie man
es herstellt (BPatG, Beschluss des Bundespatentgerichts vom
18.11.2003, Aktenzeichen: 14 W (pat) 68/02).
Außerdem erkennt § 5 Absatz 2 PatG Verfahren zur
chirurgischen und therapeutischen Behandlung und Diagnose am
menschlichen oder tierischen Körper nicht als gewerblich anwendbar
an. Dies gilt aber nicht für Erzeugnisse, die in einem solchen
Verfahren angewendet werden sollen (z. B. Operationsinstrumente,
Arzneimittel).
Zuletzt geändert am 01.05.2006
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