Gewerbliche Anwendbarkeit

Eine Erfindung kann nur als Patent geschützt werden, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, wie zum Beispiel der Land- und Forstwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden kann. So formuliert es § 5 Absatz 1 des Patengesetzes (PatG) Es reicht aus, wenn die Erfindung irgendwie einer praktischen Verwertung zugeführt werden kann. Eine noch so vage Möglichkeit der gewerblichen Nutzung ist normalerweise ausreichend. Nicht notwendig ist, dass man damit Einnahmen erzielen kann.

Ausgeschlossen sind dadurch Patente:

  • die nicht funktionieren (Perpetuum mobile).
  • die technisch nicht umsetzbar sind.
  • bei deren Umsetzung keine materiellen Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden.

Erfindungen, die beispielsweise anerkannten und nicht widerlegten physikalische Grundsätze widersprechen, sind technisch nicht umsetzbar und deshalb nicht patentierfähig. Das Bundespatentgericht (BPatG) hat deshalb das Patent vereint, das dem Energieerhaltungssatz nicht beachtet und von einer Produktion neuer Energie ausgeht (Beschluss des BPatG vom 27.10.2003, Aktenzeichen: 21 W (pat) 25/00). Ebenso wurde das Patent für eine Erfindung verweigert, bei der zur Herstellung "positiv polarisiertes Wasser" benötigt wurde. Hier war nirgends eine Information darüber zu finden, ob ein Durchschnittsfachmann weiß, was das ist und wie man es herstellt (BPatG, Beschluss des Bundespatentgerichts vom 18.11.2003, Aktenzeichen: 14 W (pat) 68/02).

Außerdem erkennt § 5 Absatz 2 PatG Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung und Diagnose am menschlichen oder tierischen Körper nicht als gewerblich anwendbar an. Dies gilt aber nicht für Erzeugnisse, die in einem solchen Verfahren angewendet werden sollen (z. B. Operationsinstrumente, Arzneimittel).

Zuletzt geändert am 01.05.2006

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