Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitslohn
nicht mehr als 400 Euro im Monat beträgt. Das ergibt sich aus
§ 8 Absatz 1 Nr. 1 des vierten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB IV).
Ausgenommen von diesen Regeln
sind:
- Auszubildende und für Personen, die ein
freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten (siehe hierzu
im Ratgeber "Geringfügige Beschäftigung Teil 2")
- kurzfristige Beschäftigungen (siehe hierzu im Ratgeber
"Geringfügige Beschäftigung Teil 2")
Der Arbeitgeber
muss auf den im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung gezahlten
Arbeitslohn eine Pauschalabgabe entrichten. Die belief sich bis Ende
Juni 2006 auf insgesamt 25 Prozent, und zwar:
- 12 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung
- 11 Prozent für die gesetzliche Krankenversicherung, falls
eine solche Versicherung besteht
- zwei Prozent für die
Steuer, und zwar für Lohn- und Kirchensteuer sowie den
Solidaritätszuschlag
Die vom Arbeitgeber im Rahmen der
400-Euro-Jobs übernommenen Abgaben sind im gewerblichen Bereich ab
Juli 2006 insgesamt von 25 auf 30 Prozent gestiegen:
- 15 Prozent für die Rentenversicherung (bisher 12)
- 13 Prozent für die Krankenversicherung (bisher 11)
- zwei Prozent Pauschalsatz bei der Lohnsteuer (unverändert)
Hinweis: Für alle geringfügig Beschäftigten sind
zusätzlich 0,1 Prozent Umlage nach dem Aufwendungs-ausgleichsgesetz
abzuführen.
Der Arbeitgeber hat die Abgaben für das gesamte
Bundesgebiet an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(Mini-Job-Zentrale) in Bochum als zuständige Einzugsstelle zu
entrichten. Pro Quartal zieht die Minijob-Zentrale rund 1,5 Milliarden
Euro Pauschalbeiträge und Steuern ein. Die Einzugsstelle verteilt die
Teilbeträge an die Renten- und Krankenversicherung sowie an den
Fiskus. Mit der Pauschalsteuer von zwei Prozent ist die Steuer
abgegolten.
Zuletzt geändert am 23.01.2008
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