Gewerblicher Bereich

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht mehr als 400 Euro im Monat beträgt. Das ergibt sich aus § 8 Absatz 1 Nr. 1 des vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV).
Ausgenommen von diesen Regeln sind:

  • Auszubildende und für Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten (siehe hierzu im Ratgeber "Geringfügige Beschäftigung Teil 2")
  • kurzfristige Beschäftigungen (siehe hierzu im Ratgeber "Geringfügige Beschäftigung Teil 2")

Der Arbeitgeber muss auf den im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung gezahlten Arbeitslohn eine Pauschalabgabe entrichten. Die belief sich bis Ende Juni 2006 auf insgesamt 25 Prozent, und zwar:

  • 12 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung
  • 11 Prozent für die gesetzliche Krankenversicherung, falls eine solche Versicherung besteht
  • zwei Prozent für die Steuer, und zwar für Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag

Die vom Arbeitgeber im Rahmen der 400-Euro-Jobs übernommenen Abgaben sind im gewerblichen Bereich ab Juli 2006 insgesamt von 25 auf 30 Prozent gestiegen:

  • 15 Prozent für die Rentenversicherung (bisher 12)
  • 13 Prozent für die Krankenversicherung (bisher 11)
  • zwei Prozent Pauschalsatz bei der Lohnsteuer (unverändert)

Hinweis: Für alle geringfügig Beschäftigten sind zusätzlich 0,1 Prozent Umlage nach dem Aufwendungs-ausgleichsgesetz abzuführen.

Der Arbeitgeber hat die Abgaben für das gesamte Bundesgebiet an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Mini-Job-Zentrale) in Bochum als zuständige Einzugsstelle zu entrichten. Pro Quartal zieht die Minijob-Zentrale rund 1,5 Milliarden Euro Pauschalbeiträge und Steuern ein. Die Einzugsstelle verteilt die Teilbeträge an die Renten- und Krankenversicherung sowie an den Fiskus. Mit der Pauschalsteuer von zwei Prozent ist die Steuer abgegolten.

Zuletzt geändert am 23.01.2008

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