Wer kennt die sie nicht, die Werbebriefe, die in großen Lettern
mitteilen: "Herzlichen Glückwunsch. Sie haben gewonnen". Das Gesetz
bestimmt in § 661a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Ein
Unternehmer, der durch Zusendung einer Mitteilung an einen Verbraucher
den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat,
muss den Preis auch leisten.
Die Gewinnzusage ist verbindlich,
wenn sie bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck
erwecken muss, dass er einen bereits gewonnenen Preis erhalten wird.
Der Verbraucher erlangt den Anspruch auf den Preis ohne weiteres mit
Zugang der Zusage.
Rechtstipp: Notfalls kann der Gewinn
klageweise geltend gemacht werden. Ihre rechtliche Durchsetzung ist
meist jedoch dadurch erschwert, dass sie von "Briefkastenfirmen" im
Ausland versendet werden und der tatsächliche Absender nur unter
großem Aufwand oder gar nicht ermittelt werden kann.
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst die Rechtsdurchsetzung erheblich
erleichtert. Für Klagen aus Gewinnzusagen, die nicht zu
Warenbestellung geführt hat, ist internationaler Gerichtsstand des
Vertrags (Art. 3 Absatz 1, 5 Nr 1a EuGVVO in Verbindung
mit Art. 34 EGBGB) eröffnet. Erfüllungsort bei Gewinnzusagen
ist Wohnsitz des Verbrauchers (Urteil des BGH vom 01.12.2005,
Aktenzeichen: III ZR 191/03). Das bedeutet, die Gewinnzusage muss
nicht im Ausland eingeklagt, es kann vor das für den Wohnsitz des
"Gewinners" zuständigen Gericht gezogen werden.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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