Die gezielte Behinderung von Mitbewerbern gilt nach § 4
Nr. 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs (UWG) als
unlauter. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Wettbewerber
versucht, den Zugang von Konkurrenten zum Markt zu erschweren oder zu
unterbinden. Er versucht nicht, sich durch einen Leistungsvergleich
gegenüber den Mitbewerbern durchzusetzen, sondern dadurch, dass er
einen solchen Leistungsvergleich gar nicht erst zulässt.
Beispiele:
- Ein Mitbewerber wird in seiner
Geschäftsehre verletzt, indem ihm illegale Praktiken unterstellt
werden.
- Vor dem Geschäft eines Konkurrenten werden gezielt
Kunden angesprochen, die dessen Laden gerade betreten wollen, um sie
zu bewegen, ein anderes Geschäft aufzusuchen.
Eine
Behinderung kann unter bestimmten Umständen auch darin liegen, dass
man sich im Internet eine bestimmte Domain registrieren lässt, etwa
die Registrierung des Namens eines Dritten oder einer anderen Firma.
Weil jede Domain nur einmal erhältlich ist, kann hierin eine
sittenwidrige Behinderung oder eine Irreführung liegen. Keine
Behinderung und in der Regel zulässig ist es dagegen nach dem Urteil
des BGH, wenn ein Gattungsname als Domain registriert wird (z. B.
mitwohnzentrale.de).
Unter Umständen kann in der Abwerbung
von Mitarbeitern durch Headhunter eine Behinderung liegen. Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass
ein Anruf am Arbeitsplatz zulässig ist. Wettbewerbswidrig sei aber
eine Störung des betrieblichen Arbeitsablaufs, wenn ein Headhunter
sich beharrlich weiter anruft, obwohl der Angerufene kein Interesse an
dem Angebot hat. (Urteil des BGH vom 04.03.2004, Aktenzeichen:
I ZR 221/01).
Grundsätzlich erlaubt ist nach einem neuen
BGH-Urteil, einem vertraglich noch gebundenen Kunden ein vorbereitetes
Kündigungsschreiben vorzulegen, mit dem er seinem Noch-Auftragnehmer
kündigen kann, indem er nur noch unterschreiben muss. Das sei ohne
Hinzutreten besonderer Umstände weder unangemessen unsachlich, noch
eine unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers (Urteil des BGH
vom 07.04.2005, Aktenzeichen: I ZR 140/02).
Auch in einer
wettbewerbsrechtlichen Abmahnung selbst kann übrigens eine unlautere
Behinderung liegen, auch wenn die Rechtsprechung aus Rücksicht auf
die Meinungsfreiheit nach Art. 5 des Grundgesetzes (GG) hier sehr
zurückhaltend ist. Beispiel: Der Abmahnende weiß ganz genau, dass
sein Vorwurf gar nicht haltbar ist.
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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