Gezielte Behinderung

Die gezielte Behinderung von Mitbewerbern gilt nach § 4 Nr. 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs (UWG) als unlauter. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Wettbewerber versucht, den Zugang von Konkurrenten zum Markt zu erschweren oder zu unterbinden. Er versucht nicht, sich durch einen Leistungsvergleich gegenüber den Mitbewerbern durchzusetzen, sondern dadurch, dass er einen solchen Leistungsvergleich gar nicht erst zulässt.

Beispiele:

  • Ein Mitbewerber wird in seiner Geschäftsehre verletzt, indem ihm illegale Praktiken unterstellt werden.
  • Vor dem Geschäft eines Konkurrenten werden gezielt Kunden angesprochen, die dessen Laden gerade betreten wollen, um sie zu bewegen, ein anderes Geschäft aufzusuchen.

Eine Behinderung kann unter bestimmten Umständen auch darin liegen, dass man sich im Internet eine bestimmte Domain registrieren lässt, etwa die Registrierung des Namens eines Dritten oder einer anderen Firma. Weil jede Domain nur einmal erhältlich ist, kann hierin eine sittenwidrige Behinderung oder eine Irreführung liegen. Keine Behinderung und in der Regel zulässig ist es dagegen nach dem Urteil des BGH, wenn ein Gattungsname als Domain registriert wird (z. B. mitwohnzentrale.de).

Unter Umständen kann in der Abwerbung von Mitarbeitern durch Headhunter eine Behinderung liegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Anruf am Arbeitsplatz zulässig ist. Wettbewerbswidrig sei aber eine Störung des betrieblichen Arbeitsablaufs, wenn ein Headhunter sich beharrlich weiter anruft, obwohl der Angerufene kein Interesse an dem Angebot hat. (Urteil des BGH vom 04.03.2004, Aktenzeichen: I ZR 221/01).

Grundsätzlich erlaubt ist nach einem neuen BGH-Urteil, einem vertraglich noch gebundenen Kunden ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorzulegen, mit dem er seinem Noch-Auftragnehmer kündigen kann, indem er nur noch unterschreiben muss. Das sei ohne Hinzutreten besonderer Umstände weder unangemessen unsachlich, noch eine unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers (Urteil des BGH vom 07.04.2005, Aktenzeichen: I ZR 140/02).

Auch in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung selbst kann übrigens eine unlautere Behinderung liegen, auch wenn die Rechtsprechung aus Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 des Grundgesetzes (GG) hier sehr zurückhaltend ist. Beispiel: Der Abmahnende weiß ganz genau, dass sein Vorwurf gar nicht haltbar ist.

Zuletzt geändert am 25.03.2006

Copyright www.valuenet.de